Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen in der Krise kann man abwehren!!! OLG DD Urteil v. 10.07.2013

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gerät, ist das schlimm.

Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen bedeutet dies häufig auch den Verlust der bisherigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Geschäftsführers/seiner Familie.

Nicht selten kommt es aber noch schlimmer: Auf der Suche nach "Verfahrensmasse" wendet sich der Insolvenzverwalter an den ehemaligen Geschäftsführer und fordert von diesem Ersatz derjenigen Beträge, welche die Gesellschaft in angeblichen Krisenzeiten an Dritte geleistet haben soll.  In der Regel handelt es sich um recht hohe Gesamtbeträge, welche sich aus vielen einzelnen Zahlungen zusammensetzen.  

Wegen der für den Insolvenzverwalter grundsätzlich günstigen Gestaltung von Darlegungs- und Beweislast wird allzu schnell zu Gunsten des Insolvenzverwalters entschieden; verklagte Geschäftsführer und deren Prozessbevollmächtigte verzagen entsprechend häufig - aber (zumindest manchmal) eben auch vorschnell:

Auch scheinbar "aussichtslose" Fälle kann man auf Schwachstellen "abklopfen" und damit überraschend positive Ergebisse erzielen.

So konnten wir für einen unserer Mandanten im Berufungsrechtszug das Urteil des OLG Dresden vom 10.07.2013, Az.: 12 U 2052/12  erstreiten. Danach wurde die Klage des Insolvenzverwalters über ca. 70.000,00 Euro zu ca. 70 %, also zu ca. 50.000,00 Euro abgewiesen!!!

Wir haben den 12. Zivilsenat des OLG Dresden davon überzeugt, dass es am Insolvenzverwalter ist, jede einzelne Zahlung, die Gegenstand seiner Forderung ist, zumindest so detailliert darzulegen, dass auch der jeweilige, angebliche Zahlungsempfänger benannt wird. 

Dazu war der Insolvenzverwalter nicht in der Lage. Ihm lagen nur Kontoauszüge vor, welche die Überweisung als HBCI-Zahlung kennzeichneten, ohne den Empfänger zu nennen. Die CD-Rom, welche zum online-Banking gehörte und aus welcher die Empfänger hätten entnommen werden können hatte der Insolvenzverwalter nicht. 

In diesem Zusammenhang ist der Senat unserer Auffassung gefolgt, dass dies an den Anforderungen, denen die Klage gerecht werden muss, nichts ändert, weil es die Pflicht des Insolvenzverwalters gewesen wäre, die dazu nötigen weiteren Geschäftsunterlagen mit Verfahrenseröffnung in Besitz zu nehmen. 

Nach unserer Erfahrung unterbleibt die vollständige Inbesitznahme der Geschäftsunterlagen durch den Insolvenzverwalter aber durchaus häufiger ...


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Donath-Franke Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema