Haftung des Tierhalters für die Verletzung des Hufschmiedes

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Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/14 entschieden hat, kann ein beim Beschlagen vom Pferd verletzter Hufschmied den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen, da die Tierhalterhaftung nicht unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen ist.

Im zu entscheidenden Fall hat sich der Hufschmied, aus umstrittenen Gründen, beim Beschlag des Pferdes schwer verletzt. Er verklagte daraufhin die Pferdehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das zuständige Landgericht hat dem Kläger ein Mitverschulden angerechnet und der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 1/3 stattgegeben.

Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Hamm dem Kläger ungekürzten Schadensersatz zuerkannt.

Der 14. Zivilsenat des OLG hat hierzu ausgeführt, dass die Tierhalterhaftung nicht unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen ist und ein die Tierhalterhaftung einschränkendes Mitverschulden vom Pferdehalter zu beweisen wäre.

Die Beklagten haften dem Kläger als Tierhalter gem. § 833 BGB, da sich in dem Unfall eine vom Pferd ausgehende Tiergefahr verwirklicht hat. Der Hufschmied setzt sich beim Beschlagen aufgrund des Beschlagvertrages einer erhöhten Tiergefahr aus. Der Beschlagvertrag entbindet den Tierhalter aber regelmäßig nicht von seiner Haftung. Die Haftung des Tierhalters bleibt in der Regel bestehen, soweit sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. Das OLG hat hierzu ausgeführt, dass es weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben entspricht, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Beschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Zum Wesen des Beschlagvertrages gehört es, dass der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für Schadensfolgen entbindet, die aus der Tiergefahr erwachsen können.

Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, dass sich der Kläger im konkreten Fall einer erhöhten Gefahr bewusst ausgesetzt habe lagen nicht vor, da der Kläger das Pferd bereits mehrfach beschlagen hatte und das Pferd als brav und gutmütig eingeschätzt wurde.



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