Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

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BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 -

§97 Abs. 1 UrhG

Problem/Sachverhalt:

Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklage ist Inhaber eines Internetzugangs, den er sich mit seiner Ehefrau und deren volljährigen Sohn teilt. Die Klägerinnen behaupten nun, dass vom besagten Internetzugang mehrere tausend Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind. Der Vater und Inhaber des Zugangs hat die Anschuldigungen bestritten und möchte nun wissen, ob er für einen volljährigen Familienangehörigen haftet.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

Als Inhaber eines Internetanschlusses haftet man als Störer, wenn durch diesen in irgendeiner Weise eine Rechtsverletzung begangen wird und man selbst nicht Täter ist. Grundsätzlich haftet man dann aber nur auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 UrhG und nie auf Schadenersatz!

Die Störerhaftung auf Unterlassen setzt weiterhin voraus, dass eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt wurde.

Fraglich ist, ob eine solche Prüfungspflicht auch bei volljährigen Kindern besteht. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen ist es den Eltern nicht zuzumuten, ihre Kinder dauerhaft zu überwachen. Deshalb dürfen sie als Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen ihren Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. 

Erst wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Liegen dem Anschlussinhaber also keine Anhaltspunkte vor, dass ein volljähriges Familienmitglied den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, so haften sie auch dann nicht als Störer auf Unterlassung, wenn sie ihr volljähriges Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen nicht oder nicht hinreichend belehrt haben.

Fazit:

Das Zusammenleben mit volljährigen Familienangehörigen bringt viele Sorgen mit sich. Nach dieser Entscheidung sollten Sie jedoch zumindest eine los sein. Pflichten ergeben sich nur, falls ernsthafte Verdachtsmomente vorliegen.

Grundsätzlich haften Eltern nicht als Inhaber eines Internetanschlusses für Pflichtverletzungen ihrer volljährigen Kinder.


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