Haftung (persönliche) des Geschäftsfühers für offene Sozialversicherungsbeiträge der GmbH

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern in Bezug auf nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge ist ein ernstes Thema.

I. Nachfolgend 4 wichtige Informationen:

1. Um welche Sozialversicherungsbeiträge geht es?
Sozialversicherungsbeiträge umfassen die Beiträge zu den fünf gesetzlichen Versicherungen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Diese Beiträge werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber, auch wenn Löhne und Gehälter nicht mehr gezahlt werden können⁴.

2. Rolle des Geschäftsführers:
Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft. Sie haben die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsabgaben zu sorgen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann Ihnen eine zivilrechtliche Haftung und sogar eine strafrechtliche Verfolgung drohen. Sie haften hierbei persönlich mit Ihrem Privatvermögen⁴.

3. Zivilrechtliche Haftung:
Die Haftung des Geschäftsführers richtet sich nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Wenn Sie den Arbeitnehmeranteil nicht abführen, können Sie zivilrechtlich mit Ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Es ist wichtig, diese Pflichten ernst zu nehmen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden⁴⁶.

4. Insolvenz und Restschuldbefreiung:
Im Insolvenzfall droht bei unterlassener Abführung der Sozialabgaben eine Eigenhaftung auf Schadensersatz in Höhe der Arbeitnehmeranteile. Bei persönlicher Insolvenz des Geschäftsführers kann die Krankenkasse diese Ansprüche geltend machen, und eine Restschuldbefreiung wird nicht erteilt. Die persönliche Schuld gegenüber der Krankenkasse könnte im schlimmsten Fall 30 Jahre bestehen bleiben⁵.

II. Einzelheiten mit möglichen Einwendungen 

1. Persönliche Haftung für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Geschäftsführer von GmbHs in der Krise Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, besteht das Risiko, für rückständige Beiträge persönlich zu haften. In vielen Fällen versenden also Krankenkassen nach der Insolvenz der GmbHs Haftungsbescheide an die Geschäftsführer.

Die besonders kritische Situation für Geschäftsführer in Krisenzeiten besteht darin, dass andererseits der Geschäftsführer, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde, Gefahr läuft, für diese Zahlungen zu haften. Argument: man hätte nichts mehr bezahlen dürfen.

Die Strafbarkeit für das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergibt sich aus § 266a Abs. 1 StGB. Neben der strafrechtlichen Problematik ist von Bedeutung, dass im Falle einer persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers die Krankenkasse diese Ansprüche geltend machen und bei Verbindlichkeiten mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Die persönliche Schuld gegenüber der Krankenkasse bliebe im schlimmsten Fall also bestehen - 30 Jahre.

In vielen Fällen gibt es jedoch Chancen für Geschäftsführer, Ansprüche der Krankenkasse abwehren zu können. Es ist daher sinnvoll, Rechtsrat von qualifizierten Rechtsrat einzuholen.

Ich prüfe zum Beispiel zur Abwehr der Ansprüche die genaue Fälligkeit der offenen Beiträge und ob zu diesem Zeitpunkt den Krankenkassen die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren (z. B. aufgrund erfolgter Ratenzahlungsverhandlungen) oder der Insolvenzantrag bereits gestellt war.

Ich prüfe ferner, ob bei Abführung der Sozialversicherungsbeiträge diese vom Insolvenzverwalter hätten angefochten werden können.

Wäre die Zahlung anfechtbar, entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 2. Dezember 2010, Az.: IX ZR 247-09) ein ersatzfähiger Schaden der Krankenkasse und damit der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs.1 StGB.

2. Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2008 (Az.: II ZR 238/07; Vorinstanz: Kammergericht Berlin) haftet der wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Schadensersatz verpflichtete Geschäftsführer einer GmbH nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des "Verzugsschadens" handelt, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1976, Az.: VI ZR 241/ 73).

Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer, welche gemäß § 28 e Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört nicht dazu.

Im Gegensatz dazu ist in § 69 AO eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für Säumniszuschläge angeordnet.

Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings § 266a StGB. Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/ Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48).

Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht nur um den Ausgleich des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985), sondern um ein "Druckmittel eigener Art", das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll (BFHE 203,8= BStBl. II 2003, 901).

Der Geschäftsführer schuldet daher - soweit er pflichtwidrig gehandelt hat- nur für Verzugszinsen auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge - erst ab Mahnung (§ 286 BGB).

Ich stehe Ihnen gerne für eine Beratung oder Prozessbegleitung oder einen Verständigungsversuch mit einer Krankenkasse zur Verfügung.
 

Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht

kulzer@pkl.com


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.

Beiträge zum Thema