Haftung und Versicherung eines Segelbootes in Spanien

  • 2 Minuten Lesezeit

Urteil Berufungsgericht Mallorca, Spanien

Mit dem Urteil 306/2017 vom Berufungsgericht auf Mallorca wird die Haftungsthematik einer Yacht bei einer Bootskollision umfänglich dargestellt.

Im vorliegenden Fall, gab es eine Kollision, zwischen der Transmeditaerranea Fährverbindung zwischen Mallorca und Formentera, und einer Segelyacht.

1. Strafrechtliche Haftung des Kapitäns – Systematik Spanien Haftung – Schadensersatz

In der Regel wird bei jeder grob fahrlässigen Schiffskollision in Spanien ein Strafverfahren eingeleitet, insbesondere von Seiten des Geschädigten, da dieser den Vorteil hat, dass der Ermittlungsrichter von Amts wegen ermittelt und Beweise erhebt.

Wenn der Unfallverursacher in einem Strafurteil verurteilt wird, dann sind auch die Zivilgerichte bei der Festsetzung des Schadensersatzes an die ermittelten Tatsachen daran gebunden.

Im vorliegenden Fall hatte der Yachtführer auf dem Weg in den Hafen von Andratx, Mallorca, die Geschwindigkeit der Transportfähre unterschätzt, was zur Kollision führte.

2. Außervertragliche Haftung aus unerlaubter Handlung (responsabilidad extracontractual)

Auch im Schiffsverkehr und bei Kollisionen gilt das spanische Zivilrecht und der Art.1902ss CC gemäß der internationalen Regelung von Brüssel aus dem Jahre 1910 (IÜZ), wenn es sich um einen Zusammenstoß zwischen 2 Seeschiffen handelt.

Ein Verschulden ist immer dann gegeben, wenn die Vorschriften und Verhaltensweisen der Handelsmarine verletzt sind. 

Durch den vorgeschalteten Zivilprozess wird dem Geschädigten die Beweisaufnahme im Zivilprozess wesentlich erleichtert, da die Feststellungen aus dem Zivilprozess gelten.

Schadensersatz

Ein Schadensersatz wird damit von einem Gericht bei einer Schiffskollision ausgesprochen, wenn

a. Handlung oder Unterlassung

b. ursächlich 

c. für den Schadenseintritt

d. Verschulden des Kapitäns durch rechtswidriges Verhalten

In dem vorliegenden Urteil wird hervorgehoben, dass ein Verschulden nicht alleine ausreicht, sondern dieses Fehlverhalten ursächlich für den Unfall war.

Damit ist auch zu prüfen, wie sich die anderen Unfallbeteiligten verhalten haben.

Letztlich ist bei Freizeit Yachten darauf zu achten, dass es keine Haftungsbeschränkung in der Höhe nach der Übereinkunft von London gibt und damit der Versicherungsschutz weitreichend abgeschlossen werden muss.

Fazit

Aus diesem Praxisbeispiel ist zu schließen, dass Schadensersatzansprüche aus einer Schiffskollision zunächst strafrechtlich verfolgt werden sollten und dann anschließend zivilrechtlich, insbesondere wenn Ansprüche gegen eine Versicherung geltend gemacht werden.

Stand: 22.10.2018


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema