D&O-Versicherung prüfen: Haftung der Geschäftsleitung neu geregelt

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Im Juni 2020 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinen Entscheidungen 4 U 134/18 und 1-4 U 93/16 die Gefühle von Geschäftsleitern durcheinander gewirbelt. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG, die sogenannte Insolvenzverschleppungshaftung, soll kein Schadensersatzanspruch sein, für den die D&O-Versicherung eintreten soll. Verschiedene Gerichte sind dieser Auffassung gefolgt – andere aber nicht.  Die D&O-Versicherungen haben hierauf reagiert und in Neuverträgen nunmehr die Haftung nach § 64 GmbHG regelmäßig ausdrücklich mitversichert. 

Haftung nach § 64 GmbH neu geregelt

Zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber aber § 64 GmbHG gestrichen und durch einen neuen § 15 b InsO erfasst. Hier wurde die Haftung nicht nur der Geschäftsführer der GmbH sondern auch der Vorstände der Aktiengesellschaft einheitlich geregelt.  

Nur scheinbare Erleichterung für Geschäftsleiter

Viel verspricht man sich von der neuen Regelung in § 15 Abs. 2 InsO, wonach insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, nunmehr als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dies stellt eine erhebliche Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des BGH dar und hat bei so manchem Geschäftsleiter zum Aufatmen geführt. Wie immer gilt aber, dass das dicke Ende zum Schluss kommt. Denn für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der juristischen Person geleistet werden gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen, also die Geschäftsleiter, Maßnahmen zur „nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags“ betreiben. Dieser Zeitraum kann wegen § 15 a Abs.1 InsO allerdings kaum mehr drei Wochen umfassen. 

Insolvenzreife wird rückblickend ermittelt.

Die Krux hierbei ist, dass die Geschäftsleitung unternehmerische Entscheidungen immer mit Blick für die Zukunft ergreift. Kommt es zur Insolvenz ermittelt der Insolvenzverwalter aber den Eintritt der Insolvenzreife durch eine Rückschau auf den gesamten Unternehmenszeitraum. Schwerlich wird der Geschäftsleiter dann noch darlegen können, welche Gründe ihn vor sechs Monaten oder einem Jahr dazu bewegt haben, anzunehmen, weder sei das Unternehmen zahlungsunfähig noch drohe die Zahlungsunfähigkeit.

D&O-Vertrag prüfen

Für Geschäftsleiter gilt es daher jetzt dringend zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die aktuellen Versicherungspolicen auch die neugestaltete Geschäftsleiterhaftung nach § 15 b InsO umfassen. Vermeiden Sie später Diskussionen um Ihren Versicherungsschutz, in dem Sie schon jetzt für Klarheit sorgen. 

Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen, die neuen Anforderungen an die Geschäftsleitung gemäß § 15 b InsO in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Rufen Sie uns an! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen. Telefon +49 69 530875-0

Foto(s): mh anwälte


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