Haftungsregelungen in Software-Verträgen

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Rechtliche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Im IT-Recht tätige Rechtsanwälte werden regelmäßig mit der Erstellung von Software-Verträgen beauftragt, mit denen die Haftung unserer Mandanten möglichst weiträumig beschränkt werden soll. Dann stellt sich die Frage, inwieweit eine Haftungsbeschränkung möglich ist, ohne dass der Vertrag oder die entsprechende Vertragsklausel gänzlich unwirksam wird.

Dies bedarf der Einzelfallbetrachtung und der Differenzierung zwischen der Haftung hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln und der Haftung im Übrigen.

Haftung für Sach- und Rechtsmängel

Die Haftung bezüglich Mängeln an der Software, also dem Vertragsgegenstand selbst, betrifft die Gewährleistung und einhergehende Nacherfüllung. Mängel, die zur Nacherfüllungspflicht führen können, treten beispielsweise auf, wenn die Software nicht die zugesicherten Prozesse abwickeln kann (Sachmangel) oder sich eine dritte Partei der Eigenschaft berühmt, Selbstentwicklerin dieser Software zu sein (Rechtsmangel).

Inwieweit sich diese Sach- und Rechtsmängelhaftung beschränken lässt, hängt davon ab, ob der Vertrag mit einem Verbraucher (B2C oder C2C) oder zwischen Unternehmen (B2B) geschlossen wird.

In der Regel ist letzteres der Fall. Zwischen Unternehmern, also im Rahmen von B2B Verträgen, ist die Mängelhaftung auf 12 Monate, anstatt 24 Monaten, wirksam beschränkbar.

Aber diese lediglich zeitliche Haftungsbeschränkung wird oft den Zielen der Vertragsparteien nicht gerecht. So soll die Haftung regelmäßig weiter beschränkt werden. Das ist beispielsweise durch die Vertragsklausel möglich, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen erkennen schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei gemeldet werden müssen. 

Im Rahmen von Individualverträgen, wie es die Softwareverträge sind, dürfte so eine fristgebundene Mängelmeldung wirksam sein. Sollte diese Vereinbarung im Rahmen von AGB vereinbart werden sollen, würde sie wohl einer sogenannten AGB-Kontrolle nicht standhalten und wäre damit unwirksam.

Haftung im Übrigen

Die Haftung im Übrigen betrifft jede Haftung bezüglich solcher Schäden und Verletzungen des Eigentums, Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Vertragspartei.

Diese Haftung ist beispielsweise für den Verkäufer einer Software oder die Dienstleisterin für die Pflege einer Software für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wirksam beschränkbar. Für Schadensfälle der leichten Fahrlässigkeit kommt in Individualverträgen eine Haftungsbeschränkung in Betracht, eine wirksame Beschränkung dieser Haftung in AGB ist jedoch nicht möglich.

Vielfach werden im Rahmen dieser Haftung Haftungsbeschränkungen der Höhe nach diskutiert. Soweit die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde, wird regelmäßig die Haftung für Fälle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt. Sollten Schäden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden sein, kann eine Haftungsobergrenze von maximal 500 Euro, 5000 Euro, 50.000 Euro, 500.000 Euro, mehr oder weniger vereinbart werden. 

Im Rahmen von AGB sind relevante Haftungserleichterungen über eine summenmäßige Beschränkung nicht wirksam vereinbar. Im Rahmen von Individualverträgen in der Regel ebenso wenig. Dennoch kann eine konkrete vertragliche Beziehung der Parteien eine summenmäßige Haftungsbeschränkung rechtfertigen.

Der Einzelfall entscheidet

Welche Vereinbarungen wirksam wären oder nicht bedarf grundsätzlich der Einzelfallbetrachtung. So können sich die Vertragsparteien auch je nach Einzelfall selbst überlegen, ob sie gegebenenfalls eine Klausel vereinbaren möchten, die das Risiko in sich birgt, gegebenenfalls unwirksam zu sein. Ein solches Risiko kann unter Umständen aus strategischen Erwägungen in Kauf genommen und beispielsweise durch eine sogenannte salvatorische Klausel abgefedert werden.

Eine dann notwendige Risikoanalyse sowie die rechtssichere Gestaltung der Softwareverträge bedarf anwaltlicher Erfahrung, die unsere Kanzlei bietet. Sollten auch Sie Fragen zu diesem Rechtsgebiet haben, freuen wir uns jederzeit Ihnen weiterhelfen zu dürfen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema sprechen oder schreiben Sie mich gern jederzeit an.

ELBKANZLEI Rechtsanwälte Dr.Nolting


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