Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem bevorrechtigten Fahrzeug

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Es ist eine der häufigsten Konstellationen, in denen es zu umstrittenen Unfällen kommt: Ein Fahrer hält an der Vorfahrtsstraße und wartet zunächst, dann erregt der Vorfahrtsberechtigte den Eindruck, er werde abbiegen. Der Wartepflichtige fährt los und es kommt zur Kollision. Später macht der Wartepflichtige geltend, durch das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten habe er darauf vertrauen dürfen, dass auf das Vorfahrtsrecht verzichtet worden sei bzw. dieses nicht mehr bestand. Zahlreiche Gerichte (zuletzt das OLG München) haben hierzu geurteilt, dass in der Regel derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hatte, zu drei Viertel haftet. Der Vorfahrtsberechtigte hat immerhin ein Viertel der Haftung zu tragen.

Hier die juristische Begründung. Das Vorfahrtsrecht eines Kfz-Fahrers und die Wartepflicht eines anderen Fahrers entfallen grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte wie beispielsweise das nach rechts Blinken eines auf der Vorfahrtsstraße geführten Fahrzeugs und die Verminderung der Geschwindigkeit. Kommt es zur Kollision zweier Fahrzeuge, weil das wartepflichtige Fahrzeug darauf vertraut, dass das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug abbiegen werde, so ist eine Haftungsverteilung von 75: 25 zulasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angezeigt. Mit leichten Abweichungen entspricht dies dem Judiz der meisten Richter in dieser Konstellation.

Kennen Sie diese Situation, wie ist Ihre Meinung? Schreiben Sie uns gerne per E-Mail.

Weitere Infos zum Thema: 

http://www.ra-hartmann.de/haftungsverteilung-kollision-wartepflichtiges-fahrzeug-vs-fahrzeug-das-vorfahrt-hat-dr.-hartmann-partner.html


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