Halbteilungsgrundsatz Maklerprovision, neues BGH-Urteil
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Rechtsanwalt Eser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit 20 Jahren Erfahrung im Maklerrecht, bietet einen kostenfreien Erstcheck für Käufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die Zweifel am Bestehen ihrer Maklerprovision haben.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. März 2024 (Az.: I ZR 185/22) könnte den Provisionsanspruch des Maklers gefährden, insbesondere bei Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz, der besagt, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eine Provision zahlen müssen.
Der BGH hat entschieden, dass Makler zur Auskunft und Herausgabe des Maklervertrags mit dem Verkäufer verpflichtet sind, um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu überprüfen. Fehlt diese Transparenz, kann der Kunde die Zahlung der Provision verweigern.
Der BGH hat vor allem klargestellt, dass der Makler neben der Auskunft sogar zur Herausgabe des anderen Maklervertrages verpflichtet ist.
Der BGH argumentiert dahingehend, dass ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz (zum Beispiel verlangt der Maklern nur vom Käufer die Provision, gesetzlich muss aber auch vom Verkäufer die Provision erhalten) nur durch Herausgabe des Maklervertrages mit dem Verkäufer überprüft werden kann.
Weigert sich insofern der Makler auf Herausgabe des anderen Maklervertrages, wird der Anspruch des Maklers auf Maklerprovision als (derzeit) unbegründet abgewiesen.
Solange also der Makler nicht die Auskunft erteilt und den anderen Maklervertrag vorlegt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, er muss daher die Provision nicht zahlen.
Nach den langjährigen Erfahrungen von Rechtsanwalt Eser kann es sich also durchaus lohnen, den abgeschlossenen Maklervertrag von einem spezialisierten Anwalt auf Richtigkeit prüfen zu lassen, da vielfach bestehende Vereinbarungen angreifbar sind und sogar bereits bezahlte Provisionen zurückverlangt werden können.
Kostenfreier Erstcheck
Rechtsanwalt Eser empfiehlt, den Maklervertrag von einem Spezialisten überprüfen zu lassen, da oft Angriffspunkte bestehen und bereits gezahlte Provisionen zurückgefordert werden können. Die Kanzlei bietet bundesweit Beratungen, auch telefonisch, an und übernimmt ebenfalls die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen.
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