Hammer-Urteil des OLG Köln: Schufa muss sofort löschen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2025 ein Urteil gefällt, das für Verbraucher bedeutende Verbesserungen im Umgang mit der SCHUFA mit sich bringt. Demnach dürfen beglichene Forderungen nicht mehr für drei Jahre gespeichert bleiben, sondern müssen sofort nach Bestätigung des Zahlungseingangs durch den Gläubiger gelöscht werden. Verbraucher können außerdem bei Verzögerung der Löschung mindestens 500 Euro Schadensersatz fordern. Betroffene sollten ihre SCHUFA-Auskunft regelmäßig überprüfen und bei verzögerter Löschung beglichener Forderungen rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 10. April 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Verbrauchern gegenüber der SCHUFA erheblich stärkt.


Urteil des OLG Köln: Sofortige Löschung beglichener SCHUFA-Einträge

Das OLG Köln entschied, dass die SCHUFA beglichene Forderungen nicht mehr pauschal für drei Jahre speichern darf. Stattdessen müssen diese Einträge umgehend gelöscht werden, sobald der Gläubiger den vollständigen Zahlungseingang bestätigt hat. Das Gericht betonte, dass eine längere Speicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, insbesondere im Vergleich zu öffentlichen Registern wie dem Schuldnerverzeichnis, das ebenfalls eine dreijährige Speicherfrist vorsieht.  


📌 Bedeutung für Verbraucher

Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil:

  • Sofortige Löschung: Beglichene Schulden müssen umgehend aus der SCHUFA-Datei entfernt werden. 

  • Schadensersatzanspruch: Betroffene können einen immateriellen Schadensersatz von mindestens 500 Euro geltend machen, wenn die SCHUFA die Löschung verzögert.

  • Keine Berufung auf interne Regeln: Die SCHUFA kann sich nicht auf interne Verhaltensregeln berufen, wenn diese gegen die DSGVO verstoßen.


✅ Handlungsempfehlungen

Wenn Sie eine bereits bezahlte Forderung in Ihrer SCHUFA-Auskunft finden:

  1. Überprüfung: Fordern Sie eine aktuelle SCHUFA-Selbstauskunft an.

  2. Löschungsantrag: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Löschung des Eintrags bei der SCHUFA.

  3. Schadensersatz prüfen: Wenn die Löschung verzögert wurde, prüfen Sie mit einem Anwalt die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern.


⚖️ Fazit

Das Urteil des OLG Köln stärkt die Datenschutzrechte von Verbrauchern erheblich. Es ist ratsam, regelmäßig die eigene SCHUFA-Auskunft zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten rechtliche Schritte zu erwägen.


Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, steht jetzt bundesweit für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung.

Gleich anrufen: 

089/ 540 23 90



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt | Partner Johannes Goetz

Beiträge zum Thema