Handy am Steuer - verbotswidrige Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

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Die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr birgt sowohl für den Fahrzeugführer als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer ein hohes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang bereits vor einigen Jahren mit § 23 Abs. 1 a StVO eine Regelung eingeführt, die folgendes normiert:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Nach wie vor gehört es bedauerlicherweise zum alltäglichen Bild im Straßenverkehr: Man sieht häufig Fahrzeugführer, die sich offensichtlich von der gesetzlichen Regelung nicht beeindrucken lassen. Auch die Vielzahl der veröffentlichten Entscheidungen deutscher Gerichte macht deutlich, dass es nach wie vor offene rechtliche Fragen rund um die Benutzung eines Mobilfunkgerätes im Straßenverkehr gibt.

Viele Verkehrsteilnehmer wissen nicht, dass § 23 Abs. 1a StVO – http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html – auch für Fahrradfahrer im Straßenverkehr gilt, denn mit dem Begriff des „Fahrzeugführers“ wird nicht nur der Führer eines Kraftfahrzeugs erfasst.

Der Wortlaut „Benutzung“ wird von den Gerichten in der Regel weit ausgelegt. Hierunter ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur das Telefonieren zu verstehen, sondern das Verbot erfasst auch andere Verwendungsformen des Mobiltelefons. Maßgeblich ist zunächst, ob das Telefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter den Begriff fallen dann auch die Verwendung des Telefons als Organizer oder Diktiergerät, als Internetzugang auf dem Smartphone oder als Navigationsgerät sowie das Versenden oder Lesen einer Kurznachricht und auch das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs. Unter den Begriff fällt auch das Halten des Mobiltelefons ans Ohr, um Musik zu hören, und auch das bloße Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys, wenn dieses dafür in die Hand genommen wird.

Der Begriff umfasst nicht nur die eigentliche Nutzung des Telefons in den dargestellten Verwendungsformen, sondern auch das Geschehen unmittelbar vor und danach (Aufnehmen und Weglegen), denn bereits hierdurch ist der Zweck der Norm berührt, die der Ablenkung im Straßenverkehr und der damit verbundenen Gefahren entgegenwirken soll.

Aufgrund der weiten Auslegung der Begrifflichkeit ist von einer Benutzung auch dann auszugehen, wenn mit einem im Fahrzeug befindlichen Telefon durch Betätigen einer Taste eine Rufnummer gewählt wird, auch wenn das Telefon hierzu nicht gehalten oder in die Hand genommen wird. Die Gerichte haben allerdings schon mehrfach entschieden, dass ein Mobiltelefon dann nicht benutzt wird, wenn das Gerät während der Autofahrt lediglich aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen. Dies wäre dann eventuell wieder anders zu bewerten, wenn es aufgenommen wird, um es an- oder abzuschalten.

Nach § 23 Abs. 1a S. 2 StVO gilt das Benutzungsverbot nicht, wenn das Fahrzeug steht. Der stehende Fahrradfahrer darf also telefonieren. Beim Kraftfahrzeugführer reicht hingegen das Stehen alleine nicht aus. Zusätzlich muss nach § 23 Abs. 1a S. 2 StVO der Motor ausgeschaltet sein.

Ist von einer verbotswidrigen Benutzung des Telefons auszugehen, richtet sich die Sanktionsfolge nach dem Bußgeldkatalog. Derzeit beträgt die Sanktion bei Kraftfahrern 60,- € und führt zu der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister. Bei Radfahrern ist die Regelsanktion 30,- €.

Ein Verstoß gegen § 23a Abs1. StVO kann unter Umständen auch die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 StVG wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen. Allerdings kann aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Ver­kehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden (OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. – http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202007,%203655).

Wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, kann der Betroffene über einen beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen und die Erfolgsaussichten der Verteidigung prüfen lassen. Hat der Betroffene eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, so übernimmt der Versicherer in der Regel die Anwaltskosten. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung kann sich der Gang zu uns lohnen. Die Rechtsanwaltskanzlei Wellmann und Kollegen berät Sie im Falle eines Bußgeldverfahrens gerne über die anfallenden Kosten und die bestehenden Risiken.

Carsten Jakob, Rechtsanwalt / Partner der Sozietät Wellmann und Kollegen in Darmstadt


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