Handyverstoß auch bei Einklemmen zwischen Ohr und Schulter möglich - Expertenbeitrag

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Verfahren wegen der ordnungswidrigen Benutzung eines Handys während der Fahrt zählen zu den häufigsten Verkehrsverstößen. Gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Ziff. 22 StVO  ist die Benutzung eines dort genannten elektronischen Geräts untersagt, wenn dieses für die Benutzung aufgenommen oder gehalten wird und kein Ausnahmetatbestand der Ziff. 2 vorliegt.

Dem Wortlaut der Vorschrift nach drängt sich dem Bürger ein Halten des Handys ohne Benutzung von Händen nicht unbedingt auf. Ein "Halten" von Gegenständen ist dem Wortsinn nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln jedoch auch ohne Benutzung der Hände möglich (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - 1 RBs 347/20). Der Zweck der Vorschrift stehe einer entsprechenden Annahme nach Ansicht des Kölner Bußgeldsenats nicht entgegen.

Wenn auch der Zweck meistens darin liege, dass der Fahrer seine Hände zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden muss, bestehe dieser demnach allgemeiner darin, solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verhindern, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken (OLG Köln vom 04.12.2020). Demnach sind auch fahrfremde Tätigkeiten als verboten anzusehen, soweit der Wortlaut der Vorschrift als äußerste Auslegungsgrenze dies erlaube.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Er hat viele Handverstöße in Verhandlungen vor dem Amtsgerichten zur Einstellung gebracht. Eine kostenfreie Ersteinschätzung wird angeboten.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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