Handyverstoß – auf die Nutzung kommt es an
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Nach wie vor nehmen viele Verkehrsteilnehmer während der Teilnahme am Straßenverkehr ihre Mobiltelefone oder andere Geräte in die Hand. Wird man dabei von der Polizei beobachtet oder gerät in eine Geschwindigkeitsmessung, infolge derer man mit dem Handy auf dem Beweisfoto abgebildet ist, erhält man regelmäßig eine Anhörung bzw. einen Bußgeldbescheid. Hierin wird dem Verkehrsteilnehmer vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt zu haben. Es droht eine Geldbuße von 100,- € und ein Punkt in Flensburg.
Was viele aber nicht wissen ist, dass das Halten eines Mobiltelefons allein noch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die einschlägige Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO besagt: wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, darf ein Mobiltelefon nur benutzen, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift setzt daher in erster Linie eine Nutzung des Mobiltelefons voraus. Das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeuges ist dagegen kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Denn eine solche Handlung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes auf. Es muss vielmehr auch über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Gerätes hinzukommen.
Dabei ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung die ausdrückliche Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, nicht erforderlich. Ebenso soll es für die Annahme einer Nutzung des Gerätes nicht darauf ankommen, dass ein Sprechen des Nutzers wahrzunehmen ist. Im Ergebnis kommt es auf die einzelnen Beobachtungen und objektiven Beweismittel an. Wenn z.B. auf den Lichtbildern einer Geschwindigkeitsmessung zu sehen ist, dass der Fahrer ein Mobiltelefon mit der Hand an sein Ohr hält, soll dies den Rückschluss zulassen, dass der Betroffene das Mobiltelefon nicht nur gehalten, sondern auch eine Funktion des Gerätes, die der Kommunikation, der Information oder der Organisation dient, genutzt hat. Dennoch gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen der erforderliche Nachweis nicht erbracht und der Verdacht der unerlaubten Nutzung entkräftet werden kann.
Betroffene sollten mit Hilfe eines Rechtsanwalts überprüfen lassen, ob eine Benutzung seitens der Ermittlungsbehörde tatsächlich nachweisbar ist. Kann z.B. nicht widerlegt werden, dass das Mobiltelefon lediglich aufgenommen wurde, um es z.B. woanders hinzulegen, muss das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen werden.
Wichtig, auch hier gilt wieder einmal „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Wer im Rahmen der Verkehrskontrolle bereits angibt, dass er das Handy nur kurz aufgenommen hat, um nachzuschauen, wer angerufen hat, hat die Nutzung schon eingeräumt.
§ 23 Abs.1a StVO gilt übrigens nicht nur für Mobiltelefone, sondern auch für alle sonstigen elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt ist, so z.B. für Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, DVD-Player.
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