Handyverstoß – Auf die Nutzung kommt es an – Teil II

  • 2 Minuten Lesezeit

In einem früheren Rechtstipp habe ich bereits ausgeführt, dass allein das Halten eines Mobiltelefons noch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Denn das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts weist keinen Bezug zu dessen Funktionalität auf. Für die Ahndung eines Handyverstoßes muss aber eine Benutzung des Gerätes hinzukommen, die über das bloße Halten hinausgeht.

Dies hat nun auch das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 18.04.2023 noch einmal bestätigt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Betroffene hatte während der Fahrt ein Mobiltelefon in der linken Hand gehalten und dabei über die Freisprecheinrichtung telefoniert. Die Einlassung des Betroffenen, er habe das Handy lediglich für eine Umlagerung in die Hand genommen und seinen Gesprächspartner aufgefordert, das Gespräch über diesen Zeitraum nicht fortzuführen, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen im Hinblick auf die bestehende Gesprächsverbindung als rechtlich unerheblich angesehen. So verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen eins Handyverstoßes zu einer Geldbuße von 250,- €.

Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, weshalb das OLG Karlsruhe mit der Angelegenheit befasst wurde, welches das Urteil des Amtsgerichts aufhob.

In seiner Begründung führte das OLG aus, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation diene oder zu dienen bestimmt sei, während der Fahrt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begehe. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen. Fehle es am Element der Benutzung, so unterfalle auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Hinzukommen müsse vielmehr irgendein Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen, also mit der Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation. Die bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts, also eine Umlagerung, sei vom Wortsinn des „Benutzens“ nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Es wäre auch nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem elektronischen Gerät anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.

Ein generelles Verbot des Aufnehmens oder Haltens elektronischer Geräte ohne Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch nicht bezweckt. Ansonsten wäre nicht erklärlich, weshalb das Verbot auf elektronische Geräte beschränkt und nicht so formuliert sei, dass die Hände des Fahrzeugführers vollständig von fahrfremden Tätigkeiten freizuhalten sind. Aus der Entwurfsbegründung ergebe sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber gerade in der Kombination von Halten des elektronischen Geräts und Nutzung einer Bedienfunktion eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit sehe, die mit Blick auf das Übermaßverbot die Beschränkung - im Gegensatz zu anderen, als sozialadäquat angesehenen fahrfremden Tätigkeiten (z.B. essen) - rechtfertige.

Das Urteil zeigt, dass ein vorgeworfener Handyverstoß nicht einfach hingenommen werden sollte. Dies zumal eine Geldbuße von 100,- € und die Eintragung eines Punktes in Flensburg drohen. Immer mehr Gerichte legen die Vorschrift restriktiv aus und häufig können polizeiliche Zeugen Monate nach dem Vorfall im Gerichtstermin keine konkreten Angaben mehr dazu machen, ob das Handy nur gehalten oder auch tatsächlich genutzt wurde.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen

Beiträge zum Thema