Rotlichtverstoß – Was tun?

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Ein kurzer Augenblick der Unaufmerksamkeit und es ist passiert, man überfährt eine rote Ampel und wird geblitzt. Mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist und wie man sich in einem solchen Fall am besten verhält, erfahren Sie hier.

Der Gesetzgeber hat in § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, dass ein Verkehrsteilnehmer vor der Kreuzung zu halten hat, wenn die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigt. Die Feststellung eines Rotlichtverstoßes erfolgt zumeist durch festinstallierte Rotlichtmessgeräte, dabei werden Fotos von dem Verstoß gefertigt. Es ist auch möglich, dass der Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte (Zeugen) beobachtet und zur Anzeige gebracht wird. Zum Teil wird der Verstoß mittels Videobandaufzeichnung dokumentiert.

Bei der Ahndung eines Rotlichtverstoßes wird zwischen einem einfachen und einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rotphase der Ampel noch nicht länger als 1 Sekunde andauerte. Der Autofahrer muss in diesem Fall mit einem Bußgeld von 90,00 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Wenn er durch den Verstoß zudem andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, erhöht sich das Bußgeld auf 200,00 € und es werden 2 Punkte in Flensburg eingetragen. Außerdem wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleiches gilt im Falle einer Sachbeschädigung, also wenn es infolge des einfachen Rotlichtverstoßes zu einem Unfall gekommen ist. Hier beträgt das Bußgeld sogar 240,00 €.

Wenn beim Überfahren der Haltelinie die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, dann drohen dem Autofahrer ein Bußgeld von 200,00 €, 2 Punkte sowie die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Im Falle einer Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 320,00 € und bei einer Sachbeschädigung auf 360,00 €.

Fahranfänger erwischt es noch härter. Bereits bei einem einfachen Rotlichtverstoß droht ihnen neben dem Bußgeld und dem Punkteintrag zusätzlich die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre.

Auch Radfahrer können wegen eines Rotlichtverstoßes belangt werden. Sie müssen mit einem Bußgeld von 60,00 € und 1 Punkt zu rechnen. Bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase erhöht sich das Bußgeld auf 100,00 € bis hin zu 180,00 €, wenn es zu einem Unfall mit Sachbeschädigung kommt. Gleiches gilt für Elektrokleinstfahrzeuge, wie sog. E-Scooter.

Einzige Ausnahme: Wenn an einer Lichtzeichenanlage für Rechtsabbieger ein Grünpfeil-Schild angebracht ist, darf ausnahmsweise bei Rot gefahren werden, wenn der Verkehrsteilnehmer zuvor an der Haltelinie angehalten hat und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat.

Hingegen darf bei einem grünen Leuchtpfeil an der Ampel erst dann mit dem Abbiegevorgang begonnen werden, wenn dieser aufleuchtet. Ansonsten muss auch hier an der roten Ampel gewartet werden.

Wer mit einem Rotlichtverstoß konfrontiert wird, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten, um nachteiligen Folgen entgegenzuwirken. So kann z.B. die Messung der Rotlichtphase fehlerhaft sein oder es können besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise gegen eine Ahndung des Verstoßes sprechen oder für eine mildere Ahnung.

Mit Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht gelingt es oftmals den Vorwurf abzuwenden, Punkteinträge zu vermeiden oder ein Absehen vom Fahrverbot zu erwirken.

Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg


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