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Harley-Davidson (H-D U.S.A. LLC.) mahnt mit Grünecker wg. „Harley“ ab

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Ein gewerblicher Webseitenbetreiber aus Deutschland wurde von Harley-Davidson bzw. der H-D U.S.A. LLC. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Markenrecht abgemahnt. Die Abmahnung wurde durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB verschickt.

Was war passiert?

Auf seiner Website informiert der Betreiber über Produkte, Events und Themen rund um Harley-Davidson-Motorräder. Dabei verwendet er in Einverständnis von H-D U.S.A. LLC. auch den Begriff „Harley“ in seiner Domain. Vor kurzem fügte er der Website als Unterwebsite einen Marktplatz hinzu. Auf diesem Online-Marktplatz haben Anbieter die Möglichkeit, ausschließlich gebrauchte Motorräder der Marke Harley-Davidson zu verkaufen und zu erwerben. Die Seite, die über einen Link auf der Hauptseite erreichbar ist, ist sowohl auf private Kunden als auch auf gewerbliche Kunden ausgelegt. Viele Kunden sind selbst Harley-Davidson-Händler.

Abmahnung trotz oder wegen Vereinbarung?

Hiergegen ging nun die H-D U.S.A. LLC vor, da der Name der Website des Marktplatzes, der den Begriff „Harley“ enthält, angeblich gegen geltendes Markenrecht verstoße – trotz schriftlicher Vereinbarung über die Nutzung des Begriffes „Harley“ mit dem abgemahnten Betreiber.

Verstoß gegen das Markenrecht?

Die Marke „HARLEY“ ist als Unionsmarke geschützt und umfasst Waren und Dienstleistungen aus diversen sog. Nizza-Klassen. Das Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen gehört unserer Einschätzung nach jedoch nicht zu den geschützten Dienstleistungen.

Über ihre deutschen Rechtsanwälte, die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, mahnte Harley Davidson bzw. die H-D U.S.A. LLC. den Betreiber der Website ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, wonach er den Namen der Website nicht im Zusammenhang mit dem Marktplatz verwenden dürfe.

Die Anwälte von Grünecker führen in ihrer Abmahnung aus: Aufgrund der Verwendung des Namens für identische Produkte, der enormen Bekanntheit der Marke „Harley-Davidson“ und der nahezu identischen Bezeichnung auf der Website bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Kundschaft auf der Website würde außerdem von einer geschäftlichen Verbindung zu H-D U.S.A. LLC. ausgehen, sodass es auch zu einer indirekten Verwechslungsgefahr käme. Dem Betreiber der Website wird zudem vorgeworfen, den Ruf der Marke „Harley-Davidson“ durch die Nutzung des Zeichens „Harley“ in der URL ohne jegliche Gegenleistung zur Erleichterung der Kundenwerbung unlauter auszunutzen, indem er sich die positiven Assoziationen der Kunden mit der Marke zunutze mache.

Überraschung per Post

Für den Betreiber der Website kam die Abmahnung mit diesen Ausführungen überraschend – weil er bereits im Jahr 2020 eine Vereinbarung mit der H-D U.S.A. LLC abgeschlossen hatte, worin diese es ihm ausdrücklich gestattete, den Namen „Harley“ auf seiner Website zu benutzen.

Abmahnung erhalten?

Sollten auch Sie eine solche o. ä. Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite. Wir warnen in diesem Zusammenhang ausdrücklich davor, den Entwurf einer Unterlassungserklärung, der Abmahnungen meist beiliegt, ungeprüft zu unterschreiben. Häufig sind darin Formulierungen enthalten, die nicht im Interesse des Abgemahnten formuliert sind. Auch finden sich in solchen Entwürfen häufig Bestandteile, die nicht in eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gehören, wie z. B. das pauschale Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder die Übernahme von Anwaltskosten.

Wir prüfen für Sie jede Abmahnung und formulieren erforderlichenfalls eine modifizierte, Sie so wenig wie möglich belastende Unterlassungserklärung. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, wehren wir sie für Sie ab. Ist der Verstoß passiert, legen wir die Sache so ökonomisch günstig wie möglich für Sie bei.

Rufen Sie uns gleich an oder übersenden Sie uns Ihre Abmahnung mit der Bitte um eine verbindliche Stellungnahme und ein Angebot.


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