Hartz IV und Umzug

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Nach § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) soll der Leistungsempfänger bevor er umzieht eine Genehmigung der zuständigen Leistungsbehörde einholen. Das heißt also und das ist auch ganz besonders wichtig, dass vor dem Umzug ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die neue Wohnung gestellt werden muss.

Im Rahmen der vorgenannten Norm heißt das „Zusicherung". Die ARGE bzw. das JobCenter müssen die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung vorher zusichern.

Der Antrag dafür ist am aktuellen Wohnort bei der aktuell zuständigen Leistungsbehörde zu stellen und nicht schon am neuen Wohnort.

Ob die Leistungsbehörde dem Antrag zustimmen muss, hängt davon ab, ob der Umzug erforderlich ist und ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Bei dieser Entscheidung soll die Leistungsbehörde auch die Leistungsbehörde am begehrten Wohnort um Mithilfe ersuchen.

Diese beiden Positionen „erforderlich" und „angemessen" sorgen immer wieder für Streitigkeiten. Oft klafft eine riesige Lücke zwischen den Vorstellungen der Leistungsempfänger und der Leistungsbehörde, ob der Umzug erforderlich und die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Der Anspruch auf Zusicherung setzt neben der Angemessenheit der neuen Unterkunft die Erforderlichkeit des Umzugs voraus. Sie kann sich aus plausiblen praktischen Überlegungen zur Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen, Kindertagesstätten etc. ergeben, aber auch aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen (z.B. Scheidung oder allgemein aus dem Bestreben, einem negativen sozialen Umfeld zu entkommen).

Das darf aber nicht so weit führen, dass Leistungsempfänger nicht mehr umziehen dürfen. Insbesondere sind nach einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts die auf dem Land lebenden Leistungsempfänger nicht daran gehindert, in die Stadt umzuziehen, auch wenn sich dadurch die Kosten für die Unterkunft erhöhen (BSG, Az.: B 4 AS 60/09 R).

Die Kosten für eine Wohnung auf dem Land sind in der Regel günstiger als in der Stadt, dennoch gibt es auch in der Stadt Wohnraum, der „angemessen" im Sinne des § 22 Absatz 2 SGB II ist.

Nur wenn sich Leistungsempfänger innerhalb eines Ortes eine teurere Wohnung nehmen würden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre, kann der Leistungsträger die Zustimmung verweigern. Dann müsste der Leistungsempfänger mit den bisherigen Kosten auskommen und so versuchen über die Runden zu kommen.

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist die Befassung des Grundsicherungsträgers vor Abschluss des Vertrages über eine neue Unterkunft. Allerdings dürfen hier keine überspannten Erwartungen an den Leistungsempfänger gestellt werden; es dürfte allgemein bekannt sein, dass bei der Wohnungssuche bisweilen schnelle Entscheidungen erforderlich sind und insbesondere Vermieter sich nicht längerfristig an ihren Angeboten festhalten lassen.

Daher ist es absolut wichtig, vor dem Umzug die Zusicherung einzuholen. Verweigert der Leistungsträger dies kann im Rahmen des Eilrechtsschutzes auch das Sozialgericht angerufen werden.


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