HAS Verlag und Plain Werbeservice sind auch im Jahr 2019 mit Anzeigenverträgen aktiv

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Auch zum Ende des Jahres 2018 und im frisch begonnen Jahr 2019 sind die Anzeigenverlage HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg und Plain Werbeservice GmbH aus Pulheim als Doppelpack aktiv und auf Kundenfang. Der HAS-Verlag publiziert – nach eigener Darstellung – eine Postwurf-Werbung „Kinder Notruf“. Beim Plain Werbeservice heißt das Branchenverzeichnis „Ratgeber Erste Hilfe“.

HAS Verlag und Plain Werbeservice – worum geht es?

Weiterhin scheint die altbekannte und immer gleiche Masche zur Anwendung zu kommen: Geschädigte aus vielen Regionen Deutschlands berichten durchgehend, zunächst vom HAS Verlag mit dem Hinweis geködert worden zu sein, es gehe um die Verlängerung einer bereits veröffentlichten Werbeanzeige. Meist erfolgte diese erste Kontaktaufnahme telefonisch. Tatsächlich hatten die Geschädigten eine derartige Werbeanzeige geschaltet, etwa in einer von der Gemeinde herausgegebenen Werbebroschüre oder auf einer lokalen Werbetafel im Ort – aber bei einem ganz anderen Anzeigenverlag. Dann erschien unter Verweis auf das Telefonat ein Außendienst-Mitarbeiter und ließ sich, meist unter Zeitdruck, einen hastig hingehaltenen Zettel unterschreiben. Später sei ein weiterer Anruf erfolgt: Es gehe um die Bestätigung des Anzeigenauftrages vom letzten Termin. Diese „Bestätigung“ entpuppte sich im Nachhinein als eigenständiger, weiterer Anzeigenauftrag – nun mit dem Plain Werbeservice als Vertragspartner. Das eine Unternehmen reicht die Kundendaten allem Anschein nach an das andere Unternehmen weiter.

Stress und Zeitdruck werden gezielt ausgenutzt

Gemeinsam ist allen Berichten auch, dass die Außendienstmitarbeiter offenbar gezielt zu Zeiten erscheinen, in denen im Unternehmen besonderer Zeitdruck herrscht und die Aufmerksamkeit herabgesetzt ist – beim Imbiss-Stand, weil die Schule aus ist, in der Autowerkstatt, weil die Fahrzeuge vorgefahren werden. Eine Anruferin berichtete gar, kurz nach dem Tode ihres Ehemannes kontaktiert worden zu sein, als das Unternehmen gerade auf sie umgeschrieben wurde. Böse Absicht oder Zufall?

Versteckte Preisklausel im Kleingedruckten

Hier wie da enthält das Kleingedruckte im Auftragsformular ohne jede Hervorhebung den Hinweis, dass der Preis für die Werbeanzeige nicht nur einmal berechnet werden soll, sondern mehrfach, nämlich für jede Auflage erneut.

Die „Gegenleistung“:

2.000 Faltblätter (Hochformat DIN A3 – großer Schulzeichenblock) beim Plain Werbeservice, 2.000 Faltblätter DIN A5 (kleines Schulheft!) beim HAS Verlag. Diese Faltblätter werden angeblich über die Deutsche Post AG an Haushalte mit der Tagespost verteilt. Pro Postleitbereich werden angeblich mindestens 200 Exemplare verteilt. Aber wer schaut sich diese Faltblätter an? Wie viele wandern auf dem Weg vom Briefkasten zur Wohnungstür ungelesen in den Papiermüll?

Vorsicht also bei überraschenden Anzeigenangeboten am Telefon und Überraschungsbesuchen zur Stoßzeit! Erst genau lesen, dann erst unterschreiben!

Forderungsabwehr ist möglich

Auch, wenn der Auftrag schon unterschrieben ist und vielleicht sogar schon die Rechnung eingegangen ist, muss es noch nicht zu spät sein:

Ein Werbevertrag, bei dem die entscheidenden Regelungen zum Preis – wie viel? wie oft? mit welchem Zeitabstand? – unauffällig im Kleingedruckten versteckt sind, möglicherweise sogar noch an ganz untypischer Stelle, ist juristisch angreifbar: Stichwort „Anfechtung“, Stichwort „überraschende AGB-Klausel“.

Auch im Jahr 2019 gilt: Wer eine Rechnung der HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg oder der Plain Werbeservice GmbH aus Pulheim für einen Anzeigenauftrag erhält und sich über den Tisch gezogen fühlt, sollte beherzt reagieren: Schnelle Überprüfung des gesamten Schriftwechsels, ob und mit welcher Begründung der Anzeigenvertrag angreifbar ist, ist dann das Gebot der Stunde. Im Umgang mit dubiosen Anzeigenverlagen und Anbietern zweifelhafter Branchenverzeichnisse zählen Kaltblütigkeit, gute Nerven und strukturierte Forderungsabwehr.



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