HAS-Verlag weiterhin mit „Kinder Notruf“ auf Kundenfang: Vorsicht Anzeigenfalle

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Weiterhin auf Kundenfang ist die HAS Verlag GmbH Co. KG aus Hamburg mit ihren Anzeigenverträgen für einen „Kinder Notruf“. Geschädigte Unternehmer, die sich aktuell wegen einer Rechnung des HAS-Verlages hilfesuchend an die Kanzlei Stefan Loebisch wenden, berichten von einer immer gleichen Masche bei der Vertragsanbahnung per Kaltakquise am Telefon.

Kontaktaufnahme angeblich wegen bestehender Werbung

Die unangekündigte Kontaktaufnahme, so die Berichte, erfolgt telefonisch mit dem Hinweis, eine bereits veröffentlichte Werbeanzeige (tatsächlich bei einem ganz anderen Werbeverlag) stehe zur Verlängerung an. In jüngster Zeit, so übereinstimmende Berichte der geschädigten Unternehmer, gab sich der Anrufer des HAS-Verlages mehrfach als Mitarbeiter des „Städte-Verlages“ aus. In dessen Publikationen hatten die geschädigten Unternehmer zuvor jeweils einen Brancheneintrag veröffentlicht. Andere geschädigte Unternehmer hatten Anzeigen in einem Branchenverzeichnis ihrer Gemeinde oder auf einer kommunalen Werbetafel veröffentlicht.

Das Auftragsformular des HAS-Verlages wird dann nicht per Post, per Telefax oder per E-Mail zugeschickt. Vielmehr wird ein Treffen mit einem Außendienst-Mitarbeiter des HAS-Verlages vereinbart. Auch hier, so die übereinstimmenden Berichte, wird nicht wirklich deutlich gemacht, dass es sich in Wahrheit überhaupt nicht um die Verlängerung des bestehenden Anzeigenvertrages handeln solle. Einige geschädigte Unternehmer berichteten in der Vergangenheit, das Auftragsformular sei ihnen gefaltet oder teilweise von anderen Papieren verdeckt hingehalten worden. Andere berichteten sogar, die ihnen nach einiger Zeit zugeschickte Kopie des Auftragsformulares habe Ergänzungen enthalten, die bei dem Treffen mit dem Außendienstmitarbeiter noch nicht eingetragen gewesen sein.

Kleingedrucktes beim HAS-Verlag: Böse Überraschung

Im Kleingedruckten des Auftragsformulars ist unter der Überschrift „Druckobjekt“ ohne jede optische Hervorhebung folgende Leistungsbeschreibung enthalten:

„Das Druckobjekt kommt sechsmal im Jahr zur Auslieferung. Die erste Veröffentlichung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Auftragserteilung, die weiteren jeweils im Abstand von etwa zwei Monaten zur vorangegangenen Veröffentlichung. Ist der vom Auftraggeber erhoffte Werbeerfolg nach der dritten Auflage nicht eingetroffen, besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Der nebenstehende Anzeigenpreis ist pro Veröffentlichung fällig.“

Die erste Rechnung des HAS-Verlages ist also nicht die abschließende Krönung des ganzen Ärgers, sondern erst der Beginn: jede der folgenden Auflagen soll in der gleichen Weise berechnet werden.

HAS Verlag: Forderungsabwehr ist möglich

Ein Werbevertrag, bei dem die entscheidenden Regelungen zum Preis unauffällig im Kleingedruckten versteckt sind, möglicherweise sogar noch an ganz untypischer Stelle, ist juristisch angreifbar – Stichwort „Anfechtung“, Stichwort „überraschende AGB-Klauseln“.

Auch § 138 BGB hilft weiter – danach sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Wucherverträge nichtig.

Wer eine Rechnung der HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg erhält und sich getäuscht sieht, sollte beherzt reagieren: Frühestmögliche Überprüfung des gesamten Schriftwechsels ist der sicherste Weg. Im Umfang mit dubiosen Anzeigenverlagen ist oft Nervenstärke entscheidend – und Erfahrung nützlich. Wer nicht wagt, hat schon verloren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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