Hasskommentare werden auf Facebook von der deutschen Rechtsprechung nicht geduldet

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Das Amtsgericht Wolfsratshausen verurteilte am 04.02.2016 einen 30-Jährigen wegen zwei Kommentaren auf Facebook zu einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr, die auf Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zur Ableistung von 80 Sozialstunden in einer Einrichtung für Asyl- und Flüchtlingshilfe.

Kein Einzelfall. Die Rechtsprechung möchte ein klares Statement setzen, dass Hasskommentare im Netz nicht akzeptiert und toleriert werden. Der Richter fasste dies in ziemlich aussagekräftigen Wörtern zusammen: „Facebook ist kein rechtsfreier Raum, in dem man jeden Müll rausposaunen kann, den man im Kopf hat.“

Konkret bezogen sich die Kommentare des Angeklagten auf die Flüchtlinge, die er als „Kanakenpack“ bezeichnete und in denen forderte, diese an der Grenze „zu erschießen und zu vergasen“. Seine Posts nahm er innerhalb von fünf Stunden wieder raus, aber zwischenzeitlich wurden diese bereits von einem anderen Facebook-User ausgedruckt und angezeigt. 

Bei dem anschließenden Verfahren versuchte der Angeklagte sein Verhalten als unüberlegte Affekthandlung zu entschuldigen. Dies sei eine Folge von schlechten, persönlichen Erfahrungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen gewesen. Eine Art Überreaktion.

Der Angeklagte ist als Selbstständiger dafür zuständig, an Bahnhöfen Plakate zu plakatieren. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit kam es zu mehreren Zwischenfällen mit Flüchtlingen. So wurde diesem beispielsweise die Leiter weggetreten oder dessen Handy geklaut.

Die Staatsanwaltschaft sah diese Hintergründe aber keineswegs als Entschuldigung an. Die getätigten Aussagen wurden als Volksverhetzung klassifiziert, da wegen der allgemeinen Situation und der derzeitigen Stimmungslage diese geeignet sind, das politische Klima zu vergiften. Auch der Richter zeigte sich unnachgiebig. Seine Aussage war: „Was Sie gepostet haben, geht überhaupt nicht und ist unentschuldbar.“

Fazit aus dem Urteil wegen Volksverhetzung

Aus diesem Urteil lässt sich in erster Linie entnehmen, dass Volksverhetzung derzeit sehr ernst genommen wird und man nicht allzu sehr dazu geneigt ist, persönliche Motive oder Hintergründe als Entschuldigung oder gar Rechtfertigung zu akzeptieren.

Sicherlich wurde die Tatsache, dass die Kommentare innerhalb von fünf Stunden wieder rausgenommen worden sind, positiv bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Doch reichen sie nicht für einen Art Rücktritt vom Versuch. Mit der Veröffentlichung des Posts, wenn auch nur für zwei Minuten, ist die Tat abgeschlossen.

Wichtig ist allerdings anzumerken, dass der Angeklagte bereits einige Vorstrafen im Bereich von Körperverletzung und Drogendelikten vorzuweisen hat und dies ebenfalls immer bei der Urteilsfindung berücksichtigt wird. Sollte jemand noch keine Vorstrafen haben, so ist in der Regel lediglich mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Wenn Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf von der Polizei erhalten, nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter. Vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Termin, da Ihnen nur eine fachspezifische Verteidigung weiterhelfen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten IT-Recht, Strafrecht

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