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Hat ein Schwarzarbeiter Anspruch auf Vergütung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Mit Einführung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) wurde der Schwarzarbeit wortwörtlich der Kampf angesagt. Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 01.08.2013 entschieden, dass ein Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen einen pfuschenden Schwarzarbeiter hat. Für Handwerker besteht deswegen aber kein Grund zur Freude: Nach Ansicht des BGH muss der Auftraggeber dem Schwarzarbeiter nämlich keinen Werklohn zahlen.

Vereinbarung einer Barzahlung

Ein Handwerksbetrieb verpflichtete sich vertraglich, Elektroinstallationsarbeiten in den Reihenhäusern des Auftraggebers zu erbringen. Dabei wurde schriftlich aber nur ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer festgelegt, obwohl die Parteien eigentlich eine Vergütung von insgesamt 18.800 Euro vereinbart hatten. Die übrigen 5000 Euro sollte die Firma bar erhalten – ohne Stellung einer Rechnung. Nachdem der Handwerksbetrieb die Arbeiten wie vereinbart ausgeführt hatte, verlangte er seinen Lohn. Als der Auftraggeber aber nur den in Rechnung gestellten Betrag bezahlte, klagte die Firma auf Zahlung des Restbetrages.

Kein vertraglicher Werklohnanspruch

Der BGH lehnte jedoch einen Zahlungsanspruch des Handwerksbetriebes mangels rechtlicher Grundlage ab. Schließlich war der geschlossene Werkvertrag gemäß § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig: Sowohl die Firma als auch der Auftraggeber haben nämlich bewusst gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG – und damit gegen ein gesetzliches Verbot – verstoßen, als sie vereinbarten, dass für den Betrag von 5000 Euro keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll.

Zwar könnte es auf den ersten Blick treuwidrig erscheinen, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen des Handwerkers nicht zahlen muss und damit einen Vorteil erlangt hat, also bereichert ist. Könnte der Schwarzarbeiter aber – quasi durch die Hintertür – seine Vergütung auch ohne vertraglichen Anspruch verlangen, würde der Zweck des SchwarzArbG, nämlich die Eindämmung der Schwarzarbeit, leerlaufen. Daher kann ein Schwarzarbeiter gemäß § 817 S. 2 BGB auch keinen Wertersatz für seine getane Arbeit verlangen.

(BGH, Urteil v. 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13)

Änderung der bisherigen Rechtsprechung

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine jahrzehntelange Rechtsprechung geändert. Noch am 31.05.1990 hat das Gericht geurteilt, dass es unbillig sei, wenn der Auftraggeber den zumeist wirtschaftlich schwächeren Schwarzarbeiter für dessen geleistete Arbeit nicht vergüten müsste. Es sprach dem Handwerker daher einen Anspruch auf Wertersatz zu. Schließlich sei der Zweck des SchwarzArbG vorrangig der Schutz der öffentlichen Belange – etwa das Verhindern von Steuerausfällen – und nicht der Schutz der Vertragspartner. Die Gefahr eines Strafverfahrens, die Pflicht zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge sollten nach damaliger Ansicht des BGH ausreichen, um den Handwerker von einer Schwarzarbeit abzuhalten. Dagegen sei es nicht Zweck des SchwarzArbG, den Handwerker, der seine Leistung bereits erbracht hat, um seine Vergütung zu bringen (BGH, Urteil v. 31.05.1990, Az.: VII ZR 336/89).

(VOI)

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