Hate Speech, Fake News, Cybermobbing – was tun gegen Hass und Hetze in Social Media?

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Ein Blick in die Kommentarspalte bei Pressebeiträgen in den sozialen Medien zeigt: Die Anonymität des Internets bietet denjenigen Schutz, die menschenverachtende Beiträge posten – doch es gibt Möglichkeiten, sich gegen Hass und Hetze im Internet zu wehren.

Ein Raubüberfall am helllichten Tag, Ladendiebstahl in mehreren Fällen, ein tragischer Autounfall, bei dem ein Kind ums Leben kam, illegal entsorgte Abfälle im Stadtpark, ein abgebranntes Affenhaus, Angriffe auf Politiker, Terroranschläge – täglich ist die Presse voll von solchen und ähnlichen Schlagzeilen. Und schnell ist ein Schuldiger gefunden: Meist richten sich die Schuldzuweisungen gegen Minderheiten.

Doch Hass und Hetze in den sozialen Medien treffen nicht nur ganze Gruppen, es kann auch ganz massiv gegen Einzelne gehetzt werden: auf Facebook, bei Instagram, auf privaten Websites, in privaten Gruppen, Foren oder Gästebüchern. Zwar ist Cybermobbing in Deutschland nach wie vor kein eigener Straftatbestand, Betroffene sind jedoch trotzdem nicht schutzlos menschenverachtenden Äußerungen ausgesetzt.

Sehr oft sind durch die Angriffe und Herabwürdigungen im Netz andere Straftatbestände erfüllt: Der Angreifer kann sich z. B. wegen Beleidigung oder übler Nachrede strafbar machen.

Doch wie geht man nun vor, wenn man in Social Media gemobbt wurde? Wenn Fotos ohne Einwilligung durch andere gepostet wurden? Was tun, wenn man mit Beiträgen konfrontiert wird, die volksverhetzende Inhalte haben? Oder hat jemand gar bei Instagram Ihre Identität gestohlen und Ihre Urheberrechte verletzt?

Es gibt verschiedene Optionen, Postings in den sozialen Medien zu melden bzw. löschen zu lassen, wenn diese Rechte verletzen. Im Folgenden soll auf das sog. "notice-and-takedown“-Verfahren sowie die Möglichkeiten nach dem Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) – umgangssprachlich auch Facebook-Gesetz genannt – eingegangen werden.

Beim "notice-and-takedown“-Verfahren wird der jeweilige Betreiber der Plattform bzw. des Netzwerks zunächst darüber in Kenntnis (notice) gesetzt, dass es eine Rechtsverletzung gab. Sodann wird er zur Beseitigung (takedown) aufgefordert. Wenn der Betreiber einer Website von einer Rechtsverletzung erfährt, muss er innerhalb einer bestimmten Frist den betreffenden Beitrag prüfen.

Sollte die Prüfung das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestätigen, so muss der jeweilige Betreiber diese beseitigen.

Wann ist der Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu prüfen und ggf. zu löschen?

Neben der Verletzung strafrechtlicher Normen kommen auch Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Marken- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht nebst zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Betracht.

Neben dem "notice-and-takedown"-Verfahren gibt es auch noch die Möglichkeit, Beiträge nach dem NetzDG – Netzwerkdurchsuchungsgesetz – löschen oder sperren zu lassen.

Bereits seit 2 Jahren gibt es zusätzlich zum "notice-and-takedown"-Verfahren die Möglichkeit, Postings mit strafbaren Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu melden. Netzwerke wie Facebook oder Twitter müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die von Usern gemeldet wurden, binnen 24 Stunden löschen oder sperren. Offensichtlich rechtswidrig ist ein Posting, wenn beispielsweise zu Gewalt aufgerufen wird oder Hakenkreuzbilder gepostet werden. In bestimmten Fällen, wenn die Rechtsverletzung nicht klar auf der Hand liegt, hat der Betreiber sieben Tage Zeit, entsprechenden Post zu löschen oder sperren – sonst drohen hohe Bußgelder. Es ist jedoch zu beachten, dass das NetzDG nur für die in § 1 Abs. 3 NetzDG gelisteten Straftaten gilt, z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung, Verleumdung, Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie und Gewaltdarstellung oder im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Gibt es Schadensersatz im Rahmen der Störerhaftung?

Im Rahmen der sogenannten Störerhaftung, die Gerichte aus § 1004 BGB ableiten, kann das Netzwerk auch dann haften, wenn es über die Rechtsverletzung informiert war, trotzdem aber nicht gehandelt hat. Daraus kann sich z. B. ein Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch des Betroffenen ergeben. Jener kann dann die Löschung des Postings verlangen. Ein Schadensersatz gegen den entsprechenden Betreiber der Social-Media-Plattform scheitert daran, dass nicht die Plattform selbst, sondern ein User den entsprechenden Beitrag veröffentlicht hat. Hier ist allerdings denkbar, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Beitrag ursprünglich veröffentlicht hat.

Wer Opfer von Cybermobbing geworden ist, und nicht weiß, wer sich hinter einem bestimmten Pseudonym verbirgt, dem steht unter Umständen ein Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Sobald in Erfahrung gebracht wurde, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt, können weitere Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Schädiger geltend gemacht werden.

Sind Sie oder Ihr Kind Opfer von Cybermobbing geworden und möchten wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um gegen den Schädiger vorzugehen? Wurde Ihre Identität gestohlen oder haben Sie Ihr Konterfei auf einem fremden Profil gefunden? Lassen Sie sich zeitnah kompetent beraten. Rechtsanwältin Pfeffer kann Sie in allen Belangen rund um Ihre Rechte im Zusammenhang mit Social Media unterstützen.

Dieser Beitrag ersetzt kein ausführliches, anwaltliches Beratungsgespräch und bietet lediglich einen Kurzüberblick zu einem sehr umfangreichen Thema.



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