Hausbau: Gericht weist Nachforderung des Bauunternehmens zurück

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*Preisanpassungsklausel unwirksam*

Ein Rechtsstreit zwischen einem Ehepaar und einem Bauunternehmen über Baukosten und Preisanpassung hat zu einer wegweisenden Entscheidung geführt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Nachforderung des Bauunternehmens zurück und erklärte die Preisanpassungsklausel im Vertrag als unwirksam.

Das klagende Ehepaar hatte im Dezember 2020 einen Vertrag mit dem Bauunternehmen abgeschlossen, um ein Massivhaus zu einem Pauschalpreis von rund 300.000 € zu errichten. Im Juni 2021 informierte das Unternehmen die Eheleute über eine Preiserhöhung um etwa 50.000 € aufgrund angeblicher außerordentlicher Preissteigerungen beim Baumaterial.

Das Ehepaar akzeptierte die Preiserhöhung nicht und forderte das Unternehmen auf, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Nachdem sich das Bauunternehmen weigerte, die Arbeiten wieder aufzunehmen, kündigten die Eheleute den Bauvertrag und beauftragten ein anderes Unternehmen zu einem höheren Festpreis mit dem Hausbau.

Anschließend verklagten sie das Bauunternehmen darauf, Ihnen die Mehrkosten für die Errichtung des Hauses zu ersetzen, die aufgrund der Vertragsverweigerung entstanden sind.

Das Landgericht Kaiserslautern gab der Klage statt, woraufhin das Bauunternehmen Berufung einlegte und argumentierte, dass die Errichtung des Hauses zum ursprünglich vereinbarten Preis existenzbedrohend und ihm daher nicht zuzumuten sei.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies das Bauunternehmen darauf hin, dass es die Berufung für unbegründet halte. Daraufhin zog das Unternehmen sein Rechtsmittel zurück. Das Gericht entschied, dass den Eheleuten der geltend gemachte Ersatz zustehe, da die Preisanpassungsklausel im Vertrag unwirksam sei, weil sie nicht angebe, mit welchen Preissteigerungen die Bauherren rechnen müssten.

Bauherren, die sich Nachforderungen eines Bauunternehmens ausgesetzt sehen, obwohl sie einen Festpreis vereinbart haben, sollten daher überprüfen lassen, ob dieser Anspruch nach dem Bauvertrag berechtigt ist.

Foto(s): pixabay housebuilding-3370969_1280

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