Hausbau, Scheidung- Was nun?

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Daher ist es zunächst wichtig, die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen. So stellen wir in unsere Praxis häufig fest, dass viele Ehepartner Hauskredite abzahlen, aber gar nicht wissen, wer im Grundbuch eingetragen ist. Stellt sich dann heraus, dass nur ein Ehepartner als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, bleibt er dies grundsätzlich auch nach der Scheidung. Wurde jedoch das Haus erst während der Ehe erworben und kein Ehevertrag geschlossen, ist der Alleineigentümer zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtet. Mancher wird zudem häufig feststellen müssen, dass er den Zugewinnausgleich nur zahlen kann, wenn er sein Haus verkauft.

Sind jedoch beide Ehepartner Eigentümer des Hauses, ist die Lage nicht einfacher. Denn beide Partner haben als Miteigentümer ein Recht auf das Haus. Kann dann keine Einigung erzielt werden, wer im Haus bleiben soll, bleibt in der Regel nur noch der Verkauf. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Haus nur gemeinsam verkauft werden kann. Liegen die Kaufpreisvorstellungen der Miteigentümer dann weit auseinander und kann keine Einigung erzielt werden, so bleibt dann nur die Zwangsversteigerung als letztes Mittel übrig. Eine Zwangsversteigerung stellt in der Regel jedoch ein Verlustgeschäft dar.

Ferner ist für die Ehepartner von zentraler Frage, wer die Kreditraten für das Haus weiterzahlt. Häufig wurde für den Hausbau ein gemeinsamer Kredit aufgenommen. Das hat zur Folge, dass nach außen beide Partner für den Kredit haften. Der Gläubiger, in der Regel die Bank, kann sich also aussuchen, von wem sie die Rückzahlung des Kredits verlangt. Ein Ausgleich findet dann im Innenverhältnis, also zwischen den Ehepartnern statt. Hier hat jeder Ehegatte die Hälfte der Schulden zu tragen. Zahlt also ein Ehegatte die gesamten Kreditraten, kann er vom anderen die Rückzahlung des hälftigen Betrages verlangen. Anders sieht es jedoch aus, wenn einem Partner allein das Haus zugesprochen wird. In diesem Fall kann er verpflichtet werden, den Kredit alleine abzuzahlen, da er alleine die Vorteile aus dem Darlehensvertrag zieht.

Komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn die Schwiegereltern das Ehepaar beim Hausbau durch Zuwendungen finanzieller Art oder Übertragung eines Grundstücks unterstützen. Denn vielfach stellen sich die Schwiegereltern im Falle einer Scheidung die Frage, ob und wie sie die an das Schwiegerkind erbrachte Leistung wieder zurückfordern können.

Der Bundesgerichtshof wendet auf diese Fälle die Grundsätze zu unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten entsprechend an. Die Zuwendung erfolgt zweckgebunden, soll der Ehe auf Dauer dienen und von deren Bestand abhängig sein. Scheitert also die Ehe, entfällt die Geschäftsgrundlage für ihre Leistung.

Dies führt jedoch in der Regel nicht zu einem eigenen Rückforderungsrecht der Schwiegereltern. Der Ausgleich erfolgt über den Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten. Dabei wird die Leistung an das eigene Kind hälftig in das Anfangsvermögen eingestellt. Seine Zuwendung verbleibt also ihm. Beim Schwiegerkind ist dies jedoch nicht der Fall, seine Vermögensmehrung fließt somit in den Zugewinn. Das eigene Kind wird somit im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an dessen Zuwendung beteiligt.

Bespiel: Schwiegereltern schenken der Tochter und deren Mann 100.000 € zum Erwerb eines gemeinsamen Hauses zu. Das Haus hat bei der Scheidung einen Wert von 200.000 €. Die Tochter darf von ihren hälftigen Hausanteil (Wert 100.000 €) die zugewendeten 50.000 € abziehen, der Schwiegersohn jedoch nicht. Der Zugewinn der Tochter beträgt 50.000 €, des Schwiegersohnes 100.000 €. Es muss daher an seine Ehefrau Zugewinnausgleich von 25.000 € zahlen.

Die Schwiegereltern hätten im obigen Beispiel nur dann einen eigenen Ausgleichsanspruch gegen den Schwiegersohn, wenn z.B. Gütertrennung vereinbart worden ist.

Unser Rat:

Der Streit um das gemeinsame Haus ist der zentrale Streitpunkt bei der Scheidung. So mancher stellt dann fest, dass das Haus nicht mehr erhalten werden kann, da er sich ansonsten die Zahlung des Zugewinnausgleichs sonst nicht leisten kann. Daher raten wir dingend bereits bei Errichtung des Hauses, einen Ehevertrag abzuschließen. Hierdurch kann man viel Geld sparen und vermeidet einen nervenaufreibenden Rosenkrieg. Auch Schwiegereltern sollten vor einer finanziellen Zuwendung rechtlichen Rat einholen, um ggf. einen Rückforderungsanspruch für den Fall der Scheidung vereinbaren.

Ihre

Karin Kopton, Rechtsanwältin

Kanzlei Glatzel & Partner

 


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