Hausratsaufteilung: Wem gehört was nach einer Trennung?

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Geht ein Paar nach einer Trennung getrennte Wege, gibt es nicht selten Streit, auch über die Frage, wer was aus dem Haushalt behalten darf. Denn nicht selten hängen beide Ex-Partner an dem ein oder anderen Möbelstück oder wollen jeder schlichtweg Geld sparen und kein neues Sofa, keinen neuen Fernseher anschaffen müssen.

Juristisch betrachtet kommt es bei der Hausratsaufteilung nur auf eines an: Wem gehört der Gegenstand, also: Wer ist rechtlich gesehen Eigentümer von Hausrat?

Nur gemeinsam angeschaffter „Hausrat“ gehört beiden

Eines muss an dieser Stelle vorweggeschickt werden: Nicht alles, was man in die Ehe einbringt, gehört nach der Trauung automatisch beiden Ehepartnern. Denn hat man allein Gegenstände – auch Haushaltgegenstände – mit in die Ehe gebracht, bleibt man Alleineigentümer dieser Gegenstände und kann sie nach einer Trennung wieder mitnehmen. Denn nur Dinge, die man gemeinsam während oder für die Ehe als Hausrat kauft, werden gemeinschaftliches Eigentum.

So muss man sich nach einer Trennung z. B. darüber einigen, wer das Bett, die Küche, die TV-Anlage oder das Sofa behalten darf, die man gemeinsam einmal angeschafft hat. Denn all das ist klassischer Hausrat.

Allerdings gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Eine solche Ausnahme liegt z. B. vor, wenn der Ex-Partner, dem z. B. das Familienauto nicht gehört, das Auto nach der Trennung bzw. Scheidung unbedingt benötigt, um z. B. den Familienalltag (Einkäufe, Kinder fahren etc.) bestreiten zu können. In einem solchen Fall bleibt der ursprüngliche Eigentümer zwar Eigentümer des Autos. Aber der andere Partner kann vor Gericht erwirken, dass er das Auto für die Familie nutzen darf.

Nicht alles im Haushalt ist Hausrat

Allerdings ist auch nicht alles, was in einem Haushalt zu finden, auch „Hausrat“ im rechtlichen Sinne. So manches, das während der Ehe angeschafft wurde, gehört trotzdem nur einem Partner. Kleidung, Schmuck oder individuelle Sportgeräte werden beispielsweise nicht gemeinschaftliches Eigentum in der Ehe, weil sie klar einer Person zugeordnet werden können.

Auch Dinge, die allein Hobby eines Ehepartners sind, sind kein Hausrat und werden nicht gemeinsames Eigentum: Wer alleine für sich wertvolle Weine, Münzen oder Briefmarken sammelt, ist und bleibt alleine Eigentümer dieser Dinge und darf sie nach einer Trennung bzw. Scheidung für sich behalten.

Vorläufige Rechte während der Trennung

Alle Regelungen darüber, welcher Ehegatte welche Hausratsgegenstände während der Trennung bis zur Scheidung nutzen darf, sind grundsätzlich nur vorläufig. Vor allem einstweilige gerichtliche Anordnungen nach der Trennung, die z. B. einem Ex-Partner Nutzungsrechte an einem Hausratsgegenstand (z. B. Auto) einräumen oder ihn verpflichten, ihn an den anderen herauszugeben, gelten zunächst nur für die Zeit der Trennung.

Endgültig wird über die Hausratsaufteilung vom Gericht erst im Scheidungsverfahren entschieden, wenn sich das Ex-Paar nicht zuvor von selbst über eine Aufteilung des gemeinsamen Hausrats einigt.

Fazit

Sich über die Aufteilung des Hausrates frühzeitig nach einer Trennung zu einigen, ist der „Königsweg“. Die Lösung hierfür ist dann eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die z. B. auch regelt, wer nach der Trennung und Scheidung welchen Teil des Hausrats behalten darf.

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