Hausratversicherung: Keine Leistung des Versicherers bei erzwungener Sparbuchabhebung

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In einem Fall über den das Landgericht Köln vom 24.06.2020 - 20 O 241/19 - zu entscheiden hatte, ging es um einen Anspruch aus einer Hausratversicherung. In dem Versicherungsvertrag war vereinbart, dass Schäden durch Raub versichert sind. Davon ausgenommen waren aber solche Schäden durch Raub an Sachen, die an dem Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden. 

Hintergrund war eine räuberische Erpressung  in der Form dass auf Verlangen der Täter mit einem Sparbuch zur Bank gegangen und das Bargeld geholt wurde, ehe es von den Tätern weggenommen wurde.  Aus diesem Grunde lehnte der Versicherer eine Leistung ab.

Das Landgericht bestätigte dies, obwohl der Kläger meinte, dass das Sparbuch mit dem "Buchwert" ja bereits im Hause war.  Dies lehnte das Gericht als nicht ausreichend ab. 

Denn das "Buchgeld" ist gegenüber dem nachfolgend abgehobenen Bargeld  ein aliud und nicht Gegenstand der Wegnahme durch die Täter.  Denn bei dem Sparguthaben handelt es sich nach herrschender Meinung rechtlich um ein durch den Einleger / Sparer der Bank gewährtes Darlehen (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 808 Rn. 22), das nach Kündigung durch den Sparer als Darlehensgeber von der Bank zurückzuzahlen ist. Bei dem Sparbuch handelt es sich um eine sich hierüber verhaltende Schuldurkunde im Sinne des § 952 Abs. 1 S. 1 BGB, deren Eigentümer der Gläubiger der Darlehensforderung gegen die Bank ist. Daher nahm auch das Oberlandesgericht Köln an, dass lediglich das Sparbuch als Urkunde am Versicherungsort und nicht das Geld war.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Hausratversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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