Hautfalte an der Vagina falsch operiert: 4.000 Euro

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Mit Vergleich vom 04.05.2017 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin 4.000 Euro und die außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen (2,0-Geschäftsgebühr, 1,5-Einigungsgebühr).

Die 1986 geborene Angestellte litt am Scheideneingang unter einer störenden Hautfalte, die Schmerzen beim Geschlechtsverkehr verursachte. Im August 2015 wurde eine überstehende Hautfalte im Introitusbereich exzidiert und quer vernäht. Zwei Tage später bemerkte die Mandantin, dass nicht die sie störende Hautfalte entfernt worden war, sondern ein anderes Gewebe „im Scheidenkanal“ (Teilresektion des Hymens). In einer Nachfolgeklinik musste deshalb zwei Wochen später im Rahmen einer weiteren Operation die Inzision einer 4 cm langen Hautspange durchgeführt werden.

Die Mandantin hatte dem Operateur vorgeworfen, bei 6 Uhr ein Stück des Hymenalsaumes exzidiert und die Wunde anschließend quer vernäht zu haben. Er habe fehlerhaft ein operatives Vorgehen gewählt, durch das eine relativ häufig zu Schmerzen beim Geschlechtsverkehr führende anatomische Variante behoben werde. Bei ihr seien die Beschwerden jedoch nicht durch den Hymenalsaum, sondern durch eine im Bereich der hinteren Kommissur des Introitus vaginae gelegene Hautfalte verursacht worden. Das habe sich bereits aus der Überweisung des Gynäkologen ergeben. Dieser habe eine überstehende Hautfalte im Bereich des hinteren Perineums dokumentiert. Aus der Einweisung ergebe sich eine überstehende Hautfalte im Introitusbereich. Auch aus dem Aufnahmebericht des Krankenhauses ergebe sich die Vorstellung wegen einer „Hautfalte im Introitusbereich zur Exzision“.

Es hätte dem medizinischen Standard entsprochen, dass sich der Operateur die Patientin, welche er operieren wolle, mit samt Unterlagen vor der OP ansehe und diese klinisch untersuche. Hierbei hätte der Operateur die Möglichkeit gehabt, ihre vorgetragenen Beschwerden, den klinischen Befund sowie die operativen Maßnahmen zu überprüfen. Eine derartige präoperative Untersuchung oder ein präoperatives Gespräch hätten mit dem Operateur jedoch nicht stattgefunden. Wären diese Untersuchungen durchgeführt worden, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der richtige, zu beseitigende Befund gezeigt. Bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der präoperativen Vorbereitung wäre die Hautfalte bereits in der ersten Operation beseitigt worden. Es wäre nicht zu der weiteren, medizinisch notwendigen OP gekommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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