HautstraffungsOP nach FettschürzenOP nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten

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Nach Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte wird eine Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen zumeist abgelehnt. Das Sozialgericht Aachen (Sozialgericht Aachen, Az.: S 13 KR 269/12) hat entschieden, dass eine operative Straffung der Haut nach massivem Gewichtsverlust keine GKV-Leistung ist, denn die sog. Fettschürze sei – so der Richter bzw. die Richterin – nicht als behandlungsbedürftige Krankheit zu bewerten, weil damit keine körperliche Fehlfunktion verbunden sei.

Psychische Belastungen führen ebenfalls nicht dazu, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer solchen OP tragen muss, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind derartige Belastungen mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu begegnen.

Eine OP auf Kosten der Krankenkasse kann jedoch in Frage kommen, wenn Hautveränderungen, wie z. B. Ekzem/Rötung/Pilzbildung bestehen, die dermatologisch nicht (mehr) behandelbar sind. Es kommt daher auf den Einzelfall an.

Wir bieten Ihnen fachanwaltliche Beratung in ausgewählten Bereichen des Sozialrechts. Falls Sie Fragen zu dem Rechtsgebiet Sozialrechts haben und/oder Ihre gesetzliche Krankversicherung die Kostenübernahme ablehnt, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht Oliver Klaus und Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns! Wir geben Ihnen gerne – auch telefonisch – eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner im Sozialrecht:

Oliver Klaus, Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht

Lisa Rebekka Däsch, Rechtsanwältin, Sozialrecht


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