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Stolperfalle beim Minijob: Eine Krankenversicherung besteht nicht automatisch

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Stolperfalle beim Minijob: Eine Krankenversicherung besteht nicht automatisch

Experten-Autorin dieses Themas

Haushaltshilfe, Nachhilfelehrer oder Fahrradkurier: Die Auswahl an Minijobs ist groß. Vor allem Studenten und Auszubildende, aber auch Rentner nutzen die Möglichkeit eines Minijobs, um die eigenen Finanzen etwas aufzubessern. Einige Menschen sind sogar auf einen Minijob angewiesen, um mit dem Geld sich oder die Familie überhaupt jeden Monat über die Runden zu bringen oder um einen etwas größeren finanziellen Spielraum zu haben. Das Beschäftigungsmodell des Minijobs weist jedoch einige Besonderheiten gegenüber einer normalen Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auf. Abweichungen ergeben sich vor allem im sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bereich.  

Menschen, die einen Minijob ausüben möchten, sollten sich daher vor Arbeitsbeginn über die wesentlichen Grundlagen informieren. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob automatisch eine Krankenversicherung durch die Ausübung eines Minijobs besteht. Schnell können Minijobber hier Stolperfallen übersehen. Dieser Ratgeber gibt einen leicht verständlichen Überblick über die Bedeutung des Minijobs und darüber, was hinsichtlich einer Krankenversicherung zu beachten ist. 

Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Minijob vor? 

Als eine geringfügige Beschäftigung – umgangssprachlich Minijob genannt – gilt eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dann, „wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt“. Anders ausgedrückt: Eine Beschäftigung kann also aufgrund des niedrigen Einkommens oder aufgrund der kurzen Dauer als geringfügig einzuordnen sein. 

In § 8 Absatz 1a Satz 3 SGB IV ist in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze wie folgt geregelt: „Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“ Seit dem 01.01.2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei einem Bruttolohn von 538 € im Monat. Der Minijob wird daher häufig auch als 538-Euro-Job bezeichnet. Davor lag die Grenze bei 520 €. 

Achtung: Keine automatische Krankenversicherung beim Minijob 

Viele Minijobber fragen sich, ob sie automatisch krankenversichert sind, wenn sie einen 538-Euro-Job ausüben. Häufig kursiert die irrige Vorstellung, dass die geringfügige Beschäftigung den Vorteil einer Krankenversicherung mit sich bringt. Doch das ist ein weitverbreiteter, gefährlicher Irrtum, denn bei einem 538-Euro-Job besteht nicht automatisch eine Krankenversicherung. Zwar sind Minijobber unfallversichert, jedoch werden sie nicht auch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.  

Die geringfügige Beschäftigung ist für den Bereich der Krankenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Wer also in einem Minijob arbeitet und nicht mehr als 538 € jeden Monat verdient oder nur kurzfristig einer Beschäftigung – zum Beispiel als befristetem Aushilfsjob– nachgeht, ist über diese Tätigkeit allein nicht krankenversichert. Ursächlich für die Fehlvorstellung, dass Minijobber automatisch krankenversichert sind, ist möglicherweise der Umstand, dass der Arbeitgeber auch bei einem 538-Euro-Job bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung für den Beschäftigten abführen muss, und zwar 

  • 13 Prozent für die Krankenversicherung 

  • 15 Prozent für die Rentenversicherung 

  • 2 Prozent für die Lohnsteuer 

Diese Pauschalabgaben durch den Arbeitgeber führen jedoch nicht dazu, dass geringfügig Beschäftigte auch bei einer Krankenkasse versichert sind. Den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung erwirbt ein Arbeitnehmer erst ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 538 €.  

Aus diesem Grund ist es für geringfügig Beschäftigte wichtig, dass sie sich anderweitig krankenversichern. Denn in Deutschland ist nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) jeder Bürger mit einem Wohnsitz im Inland dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Minijobber haben verschiedene Möglichkeiten, sich krankenzuversichern: 

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherung 

  • kostenlose Mitversicherung über die beitragsfreie Familienversicherung 

  • freiwillig versichert in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung 

Minijob und Krankenversicherung: Diese Kosten müssen Beschäftigte zahlen 

Wer in einem Minijob arbeitet und monatlich nicht mehr als 538 € erhält, muss auf diesen Verdienst keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen. Kosten für die Krankenversicherung fallen also nur bei dem Arbeitgeber eines Minijobbers an. Entsprechende Lohnabzüge erfolgen also beim Minijobber nicht.  

Es können jedoch unter Umständen dann Krankenversicherungskosten anfallen, wenn sich Minijobber anderweitig krankenversichern müssen, zum Beispiel über die hauptberufliche Tätigkeit. Die hauptberufliche Tätigkeit ist ganz normal krankenversicherungspflichtig und die entsprechenden Beiträge sind vom Arbeitgeber und auch vom Arbeitnehmer zu bezahlen. 

Wer jedoch zum Beispiel als Student einen Minijob ausübt und von der beitragsfreien Familienversicherung profitieren kann, zahlt gar keine Beiträge zur Krankenversicherung. Der Anspruch auf die Krankenkassenleistungen besteht dann über die Familienversicherung.  

Für Menschen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen und nebenher einen Minijob ausüben, werden die notwendigen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung von den Jobcentern oder Arbeitsagenturen übernommen. Die Kostenübernahme setzt jedoch voraus, dass ein Leistungsanspruch im Rahmen der Sozialhilfe besteht. 

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob? 

Neben dem Minijob gibt es auch noch den sogenannten Midijob. Diese Beschäftigungsform liegt vor, wenn das monatliche Einkommen mehr als 538 € beträgt, aber einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Seit dem 01.01.2023 liegt die Gehaltsgrenze für Midijobs bei 2000 € im Monat. Zuvor lag die Grenze bei 1600 €. Im Gegensatz zum Minijob ist der Midijob für den Beschäftigten nicht versicherungsfrei. Ein geringfügig Beschäftigter muss von seinem Midijob-Gehalt daher neben Beiträgen zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch Kosten für die Krankenversicherung abgeben. 

Auf den ersten Blick könnte man daher in Bezug auf die Kosten der Krankenversicherung annehmen, der Minijob sei gegenüber einem Midijob für den Beschäftigten vorteilhafter. Doch der Schein trügt. Arbeitnehmer, die in einem Midijob beschäftigt sind, zahlen einen geringeren Beitragssatzanteil in die Krankenversicherung ein als reguläre Arbeitnehmer. Aufgrund der Krankenversicherungspflicht kann es daher insgesamt günstiger sein, in einem Midijob zu arbeiten und dadurch automatisch – günstig – krankenversichert zu sein, als einen Minijob auszuüben und sich dann anderweitig – mitunter teuer – freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern zu lassen. Für Menschen, die neben der geringfügigen Beschäftigung keiner hauptberuflichen Tätigkeit mit Versicherungsschutz nachgehen, kann durch die automatische gesetzliche Krankenversicherung daher der Midijob die wirtschaftlich vorteilhaftere und damit insgesamt attraktivere Variante sein. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

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