Heckscheibe vom Auto darf zugefroren bleiben

  • 1 Minuten Lesezeit

Beim Freikratzen der Scheiben des Autos, darf die Heckscheibe überfroren bleiben, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört, dass die beiden Außenspiegel funktionsfähig sind damit die Sich nach hinten trotzdem gewährleistet ist, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Herr Cäsar-Preller verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 3 Ss 12/86). Welches besagt, dass die übrigen Scheiben am Wagen vor Fahrtbeginn von Eis befreit werden müssen und bei der Abfahrt nicht beschlagen sein dürfen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, auch die Heckscheibe zu enteisen.

Wer nur kleine Gucklöcher auf dem Glas freikratzt und losfährt, riskiert zehn Euro Bußgeld und außerdem den Kaskoversicherungsschutz bei einem Unfall, Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Am leichtesten lässt sich Frost von den Scheiben beseitigen, wenn er mit Enteiser angetaut und dann mit der weichen Gummilippe am Eiskratzer vorsichtig vom Wagen geschoben wird. Beim Enteisen der Schreiben den Motor laufen zu lassen ist verboten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten