Heizanlagen müssen abgeholt und erforderlichenfalls ausgebaut werden, wenn das Widerrufsrecht i. S. d. § 355 BGB greift!
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Glauben Sie nicht? Ist aber so.
Ein solcher Fall lag dem OLG Celle im Jahre 2021 vor, über welchen dieses mit Urteil vom 12.01.2022 (Az. 14 U 111/21) gegen den Unternehmer entschied.
Konkret lag in diesem Fall ein außerhalb eines Geschäfts geschlossener Vertrag gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Beim Widerrufsrecht im Falle des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es alleine auf den Ort des Vertragsschlusses an. Wenn dieser nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmens zustande gekommen ist, dann sind die Regelungen des deutschen Widerrufsrechts grundsätzlich anwendbar.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift keine Werkverträge erfasst (siehe hierzu BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17). Der Einbau einer Heizanlage stellt ganz klar einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB dar.
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen gemäß den §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB zurück zu gewähren.
Der Verbraucher, in dessen Haus entsprechend dem zugrundeliegenden Werkvertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.
Mit dieser Entscheidung hat das OLG Celle die Entscheidung des LG Hannover vom 14.06.2021 bestätigt.
Dementsprechend war der Verbraucher als Leistungsempfänger dazu verpflichtet, die Wärmepumpe und den Speicher nebst verbauten Materialien an den Unternehmer spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Sind die empfangenen Leistungen nicht versandfähig, dann steht der Unternehmer in der Pflicht zur Abholung der "Waren".
Sind auch Sie in einem ähnlichen Fall als Unternehmer oder Verbraucher betroffen? Dann kontaktieren Sie mich - gerne auch über die Webseite meiner Kanzlei www.lissermann-law.de.
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