Herausnahme von Immobilien aus dem Zugewinnausgleich

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Ohne Abschluss eines Ehevertrages leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Viele Ehegatten sind mit dem Modell des Zugewinnausgleichs durchaus einverstanden, wollen aber bestimmte Vermögensmassen, z.B. den Wert oder den Wertzuwachs einer ganz bestimmten Immobilie nicht im Rahmen einer Scheidung mit dem anderen Ehegatten teilen.

Kurz zur Erinnerung, wie der Zugewinnausgleich funktioniert:

Wenn Eheleute sich scheiden lassen, kann ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Um den Zugewinn eines jeden Ehegatten in der Ehezeit zu ermitteln, wird sein gesamtes Vermögen am Tag der Heirat und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages begutachtet. Das Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Heirat (Anfangsvermögen) wird von seinem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) in Abzug gebracht. Die Differenz ist sein oder ihr Zugewinn. Ererbtes oder „mit warmer Hand“ zum Beispiel von den Eltern während der Ehe Geschenktes gehört zum Anfangsvermögen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz.

Was kann man also mit der Immobilie tun?

Um sicherzustellen, dass eine Immobilie oder deren Wertzuwachs nicht den Zugewinnausgleich fällt, bedarf es einer ehevertraglichen Gestaltung zwischen den Ehepartnern. Dieser Vertrag kann zu jeder Zeit der Ehe, das heißt auch noch kurz vor der Scheidung geschlossen werden. Er kann sich auch nur auf die herauszunehmende Immobilie beziehen ohne dass gleich der ganze Zugewinnausgleich mit abgewickelt wird. Wie bei allen ehevertraglichen Gestaltungen sind bestimmte rechtliche Vorgaben einzuhalten. Zudem sollte ein Fachmann oder eine Fachfrau eine Gesamtabwägung der ehelichen Lebenssituation und der Vermögen beider Partner vornehmen. Dadurch wird verhindert, dass die ehevertraglichen Gestaltung später von einem Gericht als sittenwidrig und damit gegebenenfalls nichtig eingestuft wird. Hierbei ist immer die aktuelle Rechtsprechung zu beachten.

Der Gegenstand, hier die Immobilie, der aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausgenommen wird, sollte im Vertrag zweifelsfrei bezeichnet werden können. Bei Immobilien, die im Grundbuch vermerkt sind, ist das in der Regel kein Problem.

Ist die aus der Zugewinnausgleichsberechnung heraus zunehmende Immobilie mit einem Darlehen oder einem Kredit belastet, sollte vertraglich klargestellt werden, dass auch die betreffende Verbindlichkeit aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird. Geschieht das nicht, ist der restliche Zugewinnausgleich streitanfällig, da nicht klar ist, wie mit dieser Verbindlichkeit umgegangen wird.

Ist die Immobilie vermietet und wirft Erträge ab, müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wie mit diesen Mieterträgen umgegangen wird. Fließen die Mietzahlungen, die oftmals separat auf einem „Mietkonto“ deponiert werden, in den Zugewinnausgleich ein? Im Gegenzug müssen sich die Ehepartner darüber einigen, woher die Lasten, z.B. Grundsteuer für das Objekt genommen werden. Es gibt verschiedene Lösungsmöglichkeiten, die im Detail im Einzelnen beraten und diskutiert werden sollten.

Nicht selten wird eine Immobilie in durchaus guter Absicht mit Hilfe eines kurzfristig erstellten Ehevertrages aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, dennoch machen beide Ehegatten in der darauffolgenden Zeit Verwendungen auf diese Immobilie. So wird beispielsweise mit dem gemeinsamen Geld das Dach renoviert oder ein Ausbau vorgenommen. Rein vorsorglich sollte vertraglich vereinbart werden, wie mit diesen Zahlungen im Falle einer Scheidung und eines Zugewinnausgleichs umgegangen wird.

Durch eine gut beratene und wohlüberlegte ehevertragliche Gestaltung ist die Herausnahme einer Immobilie oder einer sonstigen Vermögensmasse aus dem Zugewinnausgleich durchaus kurzfristig möglich. Sie bietet gerade getrennt lebenden Ehepartnern die Möglichkeit, sich vermögenstechnisch auch schon mit einem neuen Partner zu orientieren.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder eine Beratung wünschen, können Sie mich gerne kontaktieren.

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin

Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information. Er kann eine anwaltliche Beratung und individuelle Sachverhaltsanalyse nicht ersetzen.


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