Herzinfarkt - Befunderhebungsfehler

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Herzinfarkt - Befunderhebungsfehler

Zu den Risikofaktoren für einen Herzinfarkt gehören Rauchen, Bluthochdruck, familiäre Belastung, Adipositas und Blutzuckererhöhung.

Kommt ein Patient mit für einen Herzinfarkt typischen Syptomen wie einem starken Enge- oder Druckgefühl in der Brust oder stechenden, brennenden, drückenden Schmerzen hinter dem Brustbein oder in den linken oder rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen oder in den Rücken, Hals, Oberbauch ausstrahlenden Schmerzen in die Praxis muss der Arzt insbesondere ein EKG anfertigen, eine Blutabnahme vornehmen und Feststellung zum Vorliegen von Herzrhythmusstörungen treffen (andernfalls: Befunderhebungsfehler) und im Falle eines Herzinfarktes oder eines solchen Verdachts sofort eine Krankenhauseinweisung mit einem Notarztwagen veranlassen (andernfalls: grober Behandlungsfehler). Dies insbesondere dann, wenn zusätzlich ein oder mehrere Risikofaktoren vorliegen.

Unterlässt er die Befunderhebung und geht stattdessen schlicht von eine Cervicobrachialgie (von der Halswirbelsäule ausgehende und in den Arm ausstrahlende Schmerzen) und von HWS-Myogelosen (Verspannungen der Schulter- und Brustmuskulatur) aus, liegt kein Diagnosefehler vor, bei dem oft keine Haftung des Arztes besteht, sondern ein zu einer Haftung führender Befunderhebungsfehler. Der Arzt hat dann nicht sämtliche notwendige Befunde erhoben. Dies ist ein entscheidender Unterschied. Daher versuchen Ärzte, den Patienten von dem Vorliegen eines Diagnosefehlers zu überzeugen.

Für die Beurteilung der Rechtslage im konkreten Fall ist die Hinzuziehung eines Anwalts daher dringend zu empfehlen.

Bei einer unterlassenen notwendigen sofortigen Krankenhauseinweisung mit einem RTW liegt ein grober Behandlungsfehler vor, unabhängig davon, ob das Zeitfenster für die Behandlung eines akuten Herzinfarkts (akut = nicht länger als 48 Stunden her) bereits überschritten war, weil typischerweise nach einem Herzinfarkt auftretende lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen festzustellen und zu behandeln sind.

Gerne helfe ich.

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Meine Tätigkeit als Patientenanwalt sehe ich als Unterstützung für Mitbürger, die aufgrund eines ärztlichen Fehlers einen Schaden erlitten haben.

Im Arzthaftungsrecht und bei Geburtsschaden werden von mir ausschließlich Patienten vetreten, weil ich Seite an Seite mit und für Geschädigte kämpfen möchte. Im Vordergrund steht für mich die persönliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen als Mandant. Ich veranlasse die zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlichen Schritte.

Foto(s): @adobe @rechtsanwaltchristiandobek

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