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Hessen: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Öffnung von Bordellen erst nach dem 19.10.20!

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Mittlerweile überwiegt die Zahl der Bundesländer, in denen Prostitutionsstätten wieder geöffnet werden dürfen die Zahl der Länder, in denen an einem Verbot der Öffnung festgehalten wird. 

In der Regel haben die einzelnen Verordnungsgeber der Länder nicht von sich aus Lockerungen im Bereich der Prostitution durchgeführt. Vielmehr mussten in den ganz überwiegenden Fällen die jeweiligen Gerichte der Länder bemüht werden. 

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 06.10.2020 das generelle Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in diesem Bundesland gekippt. Damit dürfen ab dem 12.10.20 Prostitutionsstätten in Baden-Württemberg wieder öffnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020, Az.: 1 S 2871/20). 

Derzeit müssen nur noch in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern die Bordelle geschlossen bleiben. 

In Hessen sind beim dortigen Verwaltungsgerichtshof in Kassel mehrere Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des  § 2 Abs. 1 Nr. 2  der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Hessen anhängig. RA Jüngst hat hier am 06.08.20 für die Betreiberin eines Erotik-Massage-Studios einen Eilantrag eingereicht. Ein ähnlicher Antrag der Betreiberin eine Erotik-Massage-Studios in Köln war kürzlich vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgreich (Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2020, 13 B 902/20.NE). Das Verfahren wurde ebenfalls von RA Jüngst geführt. 

Durch eine telefonische Nachfrage beim Gericht konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die beim Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Fall federführende Richterin noch bis zum 19.10.20 im Urlaub ist. Eine  Entscheidung ist damit leider erst ab diesem Datum zu erwarten. 

Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung sieht vor, dass "Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen“, ausnahmslos geschlossen bleiben müssen.

Sexuelle Dienstleistungen an sich sind nicht verboten. 

Es darf gehofft werden, dass auch das Gericht in Hessen das Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten als nicht mehr verhältnismäßig ansieht und die Regelung kippt. 

Die Verhältnismäßigkeit erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, da die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) in der ab dem 19. Oktober 2020 in Hessen geltenden Fassung, der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 das Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten usw. regelt, nach dem Willen des Verordnungsgebers in Hessen erst mit Ablauf des 31.01.2021 außer Kraft treten soll. Prostitutionsstätten usw. müssten demnach, falls keine gerichtliche Intervention erfolgt, weitere 3,5 Monate geschlossen bleiben. 





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