Hilfe bei Abmahnung durch IPPC Law für MG Content RK Ltd. – wegen Urheberrechtsverletzung Pornofilm

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Wiederum erreichte uns eine Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung an einem Pornofilm. Die Berliner Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten durch deren Geschäftsführer Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wegen Rechtsverstößen in Internettauschbörsen (Bittorrent) für ihre Mandantin, die MG Content RK Ltd. (Zypern), ab.  

Welcher Verstoß liegt der Filesharing-Abmahnung von IPPC LAW zugrunde

Dem Anschlussinhaber wird eine Rechtsverletzung an einem Pornofilm – nämlich durch öffentliche Zugänglichmachung – in einer Internettauschbörse vorgeworfen. Dies wurde durch die Überwachung von Tauschbörsen (Bittorrent) und mittels der dabei erhobenen IP-Adresse im Nachgang durch ein gerichtliches Auskunftsverfahren festgestellt. 

Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

In den Abmahnungen werden durch die Anwälte der MG Content RK Ltd. folgende Ansprüche verfolgt:

1. Beseitigung   

2. Unterlassung

3. Vernichtung

4. Auskunft

5. Schadensersatz

6. Aufwendungsersatz

Es wird ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der neben dem Zahlungsbetrag (747,60 EUR) auch die Abgabe einerUnterlassungserklärung beinhaltet. Sowohl die Vergleichsvereinbarung als auch eine Unterlassungserklärung sind in der Abmahnung auf den Seiten 7 und 8 enthalten. 

Muss ich als Anschlussinhaber sämtliche Ansprüche erfüllen?

Ein Anschlussinhaber haftet zunächst nur, da vermutet wird, dass dieser allein für sämtliche Rechtsverletzungen über den Internetanschluss verantwortlich ist. Diese Vermutung kann aber aufgrund von verschiedenen Konstellationen und durch konkreten Sachvortrag hierzu widerlegt werden. Eine Vermutung besteht bereits dann nicht mehr, wenn neben einem Anschlussinhaber weitere Personen vorhanden sind, welche den Internetanschluss benutzen oder eine Sicherheitslücke im Router bestand, welche einen Zugriff von Dritten ermöglicht hat. Hierzu sollte der Anschlussinhaber auch bereits außergerichtlich vortragen. Dabei genügt ein allzu pauschaler Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren in der Regel jedoch noch nicht, denn aus den Angaben des Anschlussinhabers muss deutlich werden, dass andere Personen für die konkrete Rechtsverletzung (Tag + Uhrzeit) verantwortlich sein können und warum. Sollte dem Anschlussinhaber im Rahmen seiner bestehenden Nachforschungspflichten der Täter bekannt werden, so müsste dieser gerichtlich mitgeteilt werden – ansonsten genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er:

"...vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. ..."(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az.: I ZR 154/15 - Afterlife)

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Außergerichtlich können Sie selbstverständlich auch ohne Anwalt die Ansprüche zurückweisen und auf die beschriebenen Hinweise eingehen und damit die eigene Täterschaftsvermutung widerlegen. Aber auch in gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, so dass Sie auch hier keinen Anwalt benötigen. Mit unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie jedoch persönlich beraten und die nächsten Schritte empfehlen. Gerade bei Zweifeln über das Bestehen der Ansprüche wird ein Anwalt empfohlen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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