Hinauskündigung eines Mitgesellschafters aus einer Gemeinschaftspraxis

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Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis in der Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) besteht für die übrigen Gesellschafter in der Regel ein Bedürfnis für eine „Probezeit“, in der festgestellt werden kann, ob zwischen den alten und dem neuen Gesellschafter das für eine dauerhafte Zusammenarbeit notwendige Vertrauen besteht. Innerhalb dieser Probezeit wollen die Altgesellschafter die Möglichkeit haben, den „Neuen“ wieder auszuschließen, sollte es zu unüberbrückbaren Differenzen kommen. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Arzt einen weiteren in seine bestehende Einzelpraxis aufnimmt und erst dadurch eine Gemeinschaftspraxis in der Form einer GbR entsteht.

Laut Gesetz ist die Kündigung eines Gesellschafters durch die bzw. den anderen Gesellschafter nur möglich, wenn dafür ein „wichtiger Grund“ besteht. Einfachstes Beispiel für einen solchen wichtigen Grund ist die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung durch den Gesellschafter, der ausgeschlossen werden soll. In einem Urteil aus dem Jahr 2004 hatte der BGH jedoch anerkannt, dass für den Fall der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Gemeinschaftspraxis den Altgesellschaftern ausnahmsweise das Recht vertraglich eingeräumt werden kann, binnen einer angemessenen Frist zu prüfen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können. 2007 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass für eine entsprechende Prüfung eine Frist von höchstens drei Jahren angemessen und zulässig ist. Dasselbe gilt für die Fälle, in denen ein Arzt einen anderen in seine bisher bestehende Einzelpraxis aufnimmt.

Die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis bzw. Ärzte, die einen weiteren Arzt in ihre Einzelpraxis aufnehmen und mit diesem eine GbR gründen wollen, können sich vertraglich das Recht einräumen lassen, innerhalb einer Frist von bis zu höchstens drei Jahren den „Neuen“ ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hinauszukündigen. Bereits geschlossene Verträge, die eine längere Frist für ein Hinauskündigungsrecht vorsehen, sind nicht allein deshalb unwirksam. Vielmehr ist die unzulässig lange Frist einfach auf drei Jahre zu reduzieren. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer erfolgten Kündigung kann im Klagewege vor Gericht festgestellt werden.

Laux Rechtsanwälte

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