Hinweis für Anleger der OFL-AnlagenLeasing AG

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Wir vertreten diverse Anleger die Genussscheine der OFL-AnlagenLeasing AG gezeichnet haben. Dieses erfolgte in den Jahren 2000, 2001 und 2002.

Die Gesellschaft wurde unbenannt in Four Gates AG. Eine Vielzahl der von uns vertretenen Anleger hat die Genussscheine bei Vertrieb im Haustürgeschäft erworben. Die Anleger wurden an ihrem Wohnort aufgesucht. Ihnen wurden Formulare vorgelegt, die als Beteiligungserklärung am Genussrechtkapital bezeichnet wurden. Die Genussscheine wurden in der Regel im Nennwert von je 100,00 € vertrieben. Zusätzlich kam ein Agio von 6 % auf die Gesamtsumme der Genussscheine. In der Regel wurden Einmalzahlungen geleistet und hierfür bspw. vorhandene Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge aufgelöst.

Die Anleger haben in der Regel Ausschüttungen auf die Genussscheine bis ins Jahr 2008 hinein erhalten. Diese jährlichen Ausschüttungen gingen jedoch einher mit der Reduzierung des Kurswertes. Wurden bspw. die Genussscheine zu einem Kurswert von 100,00 €/Anteil verkauft, reduzierte sich dieser Kurswert jährlich, nach den Ausschüttungen.

Unseren Mandanten wurde die rechtliche Konstruktion der Genussscheine nicht erklärt und die Bindung des Kapitals bis zu 18 Jahren.

Der Erwerb von Genussrechten ist mit erheblichen Risiken für den Anleger verbunden. Zunächst ist die Gestaltung eines Genussscheines kompliziert und für den Durchschnittsanleger schwer zu durchschauen. Dieses betrifft die Anlagebedingungen und die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Emittentin und Anleger.

Weiterhin hat der Genussrechtsinhaber keine Kontrolle oder Mitspracherechte. Er muss eine Verwässerung des Genussrechtes in Kauf nehmen, wenn bspw. die Aktiengesellschaft Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Umwandlungen vornimmt.

Im Insolvenzfall sind Genussrechte nachrangig, sodass die Anleger leer ausgehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anleger den Totalverlust hinsichtlich ihrer eingezahlten Einlagen tragen.

Sofern Ratenzahlung vereinbart ist, müssen die Anleger im Insolvenzfall die Raten weiter an die Gesellschaft, vertreten durch den Insolvenzverwalter, zahlen. Im Worst-Case-Fall müssen sie die gesamten restlichen Raten als Einmalzahlung leisten.

Die Anleger in den von uns vertretenen Fällen, haben diese Anlage als Altersvorsorgeprodukt erworben. Dieses dürfte durchgehend zu einer Haftung der Anlageberater und Anlagevermittler führen, denn die Rechtsprechung hat atypisch stille Beteiligungen wie vorliegend als nicht geeignet für die Altersvorsorge angesehen. Darüber hinaus liegt eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages darin, dass die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko belehrt wurden.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Königstraße 11

01097 Dresden

Tel: 0351/ 21 52 025-0

Fax: 0351/ 21 52 025-5

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