Hodensack bei OP verbrannt: 7.500 Euro

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Mit Vergleich vom 20.08.2019 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 7.500 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Der 1992 geborene Auszubildende erlitt bei einem Motorradunfall eine Fraktur des linken Oberschenkelknochens. Der Bruch musste operativ mit einer Platte gerichtet werden. Nach der Operation hatte der Mandant starke Schmerzen am Hodensack und in der Region zwischen Hodensack und After. Es stellte sich heraus, dass er 2- bis 3-gradige Verbrennungen der Haut bei dieser Operation erlitten hatte.

Die verbrannte Haut musste abgetragen werden. Anschließend entnahmen die Ärzte vom Oberschenkel Spalthaut und setzten diese auf den Hodensack bzw. in die Region zwischen After und Hodensack ein. Hierdurch verlängerte sich der stationäre Aufenthalt wegen der Oberschenkelfraktur um 10 Tage. Nach der Spalthautübertragung musste der Jugendliche fünf Monate eine Kompressionshose tragen, um die Abheilung der Verbrennungen zu fördern. Die Verbrennungswunden heilten komplikationslos ab.

Ich hatte den Ärzten der Unfallklinik vorgeworfen, bei der operativen Versorgung der Oberschenkelfraktur fehlerhaft mit einem Elektrokauter (Elektroskalpell) gearbeitet zu haben. Mit dem Elektrokauter wird gleichzeitig mit dem Schnitt eine Blutstillung durch Verschluss der Gefäße durch Strom herbeigeführt. Durch den Strom wird das Gewebe durchtrennt oder verdampft.

Um Verbrennungen an anderen als den gewünschten Körperstellen zu vermeiden, muss der Patient auf dem Operationstisch isoliert auf trockenen Tüchern und auf einer Kunststoff-Matte gelagert werden. Er muss auch isoliert von allen Metallteilen oder leitfähigen Schläuchen operiert werden. Werden diese Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten, kann der Strom ungesichert – wie bei dem Mandanten – über den Operationstisch aus Stahl unkontrolliert abfließen und nicht kontrolliert über die angebrachte Gegenelektrode am Bein. Es kommt dann unbemerkt zu erheblichen Verbrennungen am Gesäß und im Genitalbereich.

Unter Bezug auf den von mir erstrittenen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2017, AZ: VI ZR 529/16, habe ich dem Krankenhaus vorgeworfen, den Mandanten fehlerhaft gelagert zu haben. Das wurde auch durch ein außergerichtliches Sachverständigengutachten bestätigt.

Nach umfangreichen außergerichtlichen Verhandlungen habe ich mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro vereinbart.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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