Höhere Geldbuße, dafür kein Fahrverbot oder keine Punkte?

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Funktioniert es, bei einer Ordnungswidrigkeit eine höhere Geldbuße anzubieten, um im Gegenzug kein Fahrverbot oder keine Punkte zu bekommen?

Diese Frage wird einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht tatsächlich sehr oft gestellt und von Mandanten entsprechende Angebote unterbreitet. Klingt auf den ersten Blick plausibel. Vermutet doch so mancher, dass Blitzer nur aufgestellt werden, um die klamme Staatskasse aufzubessern. Die Gegenfrage lautet „Was wäre wenn und wie viel Geld sollte bezahlt werden?“

Was ist ein Punkt wert?

Aus jahrelanger anwaltlicher Erfahrung lässt sich sagen, dass sehr selten jemand für das Ausbleiben von Folgen im Flensburger Register gar nichts zahlen würde, andere aber je nach Füllstand ihres Punktekontos bis zu mehrere Tausend Euro. Daraus ließe sich also etwas machen. Wie wäre es mit pauschal 1.000,00 Euro pro Punkt? Günstig, sagt der eine und fährt weiter schnell ohne Risiko für seinen Führerschein. Zu teuer, sagt der andere und bemüht sich doch lieber, den Entzug der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte zu verhindern. 

Also eine super Regelung: Der Staat bekommt Geld von denen, die es sich leisten können und sorgt bei den anderen für ordentliche Verkehrsmanieren. Wäre das gerecht?

Vor etlichen Jahren hat sich ein Bußgeldrichter aus Recklinghausen erweichen lassen, in sein Urteil hineinzuschreiben, dass der betroffene Fahrer trotz Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 22 km/h keine Punkteeintragung bekommen soll. Er erhöhte demgegenüber die Geldbuße auf das Doppelte. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg, das für die Registerführung zuständig ist, diesem Urteil gefolgt wäre. Vermutlich nicht, da weder Bußgeldstelle noch Gericht für die Punktevergabe zuständig sind. Die Staatsanwaltschaft vor Ort hatte dann aber gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt und das OLG Hamm anschließend klargestellt, dass das Punktsystem eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern bezweckt und keine Sanktion darstellt, die Aufnahme in den Urteilstenor eines ordentlichen Gerichts finden kann (Az.: 2 Ss OWI 803/08). Das Urteil wurde also aufgehoben.

Die Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern soll verhindern, dass derjenige, der es sich leisten könnte, ohne Punktefolgen zu schnell fahren darf. Dadurch wird eine Benachteiligung der anderen verhindert.

Die klare Antwort auf die Eingangsfrage lautet daher: Mit Geld lassen sich die Punkte nicht abkaufen und das ist auch gut so.

Und wie ist es beim Fahrverbot?

Darauf gibt es keine so eindeutige Antwort. Sicher ist nur, dass das Angebot, mehr Geld zahlen zu wollen, nicht ausreichend ist. Nur dann, wenn das Fahrverbot für einen Verkehrssünder eine unzumutbare Härte darstellen würde, muss der Bußgeldrichter darauf Rücksicht nehmen. Der Wegfall des Fahrverbotes wird dann durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße kompensiert.

Je nach Gericht und örtlicher Staatsanwaltschaft werden die Voraussetzungen für dieses Verfahrensergebnis aber unterschiedlich streng geprüft. Vorgaben liefern Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die hier alle eine einheitliche Linie verfolgen. Als Faustregel sollte man sich merken:

  1. Wer bereits Punkte in Flensburg besitzt, wird es selbst bei eindeutigem Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht schaffen, das Fahrerverbot zu vermeiden.
  2. Eine unzumutbare Härte kann nur mit schwerwiegenden beruflichen Folgen begründet werden. Auswirkungen nur auf private Folgen (bspw. Versorgung von Pflegebedürftigen) spielen gewöhnlich keine Rolle.
  3. Die berufliche Folge muss schwerwiegend und plausibel sein. Berücksichtigt wird bei einem Angestellten oder Arbeiter gewöhnlich nur eine sicher eintretende Arbeitslosigkeit. Ein Selbständiger hätte noch höhere Hürden zu bewältigen. Für ihn gilt als zumutbar, jemanden als Fahrer einzustellen, um die Nachteile des Fahrverbotes auszugleichen. Nur derjenige Selbständige, der nachweislich den Kredit für die Kosten des Fahrers nicht bewilligt bekommen würde, hätte bei diesem in der Rechtsprechung üblichen Ansatz überhaupt die Chance, über den Wegfall des Fahrerverbotes mit dem Bußgeldrichter diskutieren zu können.

Die Antwort auf die Eingangsfrage zum Fahrverbot lautet daher: Möglich, aber es kommt darauf an.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder die Hilfe eines im Bereich des Verkehrsrechts kompetenten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen wollen, stehen wir gern mit unserem anwaltlichen Rat zur Verfügung.


[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de


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