Hoffnung für Filesharer? Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten!

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Es ist vollbracht. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten!

Bereits in den letzten Monaten hat das sog. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken für einigen Wirbel gesorgt. Jetzt ist es in Kraft getreten! Nach langer Zeit scheint Hoffnung für Filesharer angebracht zu sein. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht unter anderem eine „Kostendeckelung" vor, soweit sich die urheberrechtliche Abmahnung gegen eine natürliche Person richtet, die das Urheberrecht außerhalb ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit verletzt, es sich um die erste Abmahnung handelt und die Deckelung in dem konkreten Einzelfall nicht „unbillig" ist.

Gerade an dem letzten Merkmal - der Unbilligkeit - scheiden sich die Geister. Klar dürfte wohl sein, dass dieser sehr unbestimmte Rechtsbegriff in Zukunft für einigen Streit zwischen den Parteien sorgen dürfte. Das Gesetz definiert nämlich nicht, was mit Unbilligkeit gemeint sein darf. Gewichtige Stimmen sind der Auffassung, dass die Unbilligkeit bereits dann vorliegen würde, wenn in den Charts platzierte Musiktitel oder Blockbuster-Filme in Tauschbörsen geshart werden, da hierdurch ein erheblicher finanzieller Schaden für die Rechteinhaber entstehen würde. Die Zukunft wird zeigen, wie die Gerichte das neue Gesetz mit Leben füllen und ob das Gesetz tatsächlich Filesharer aufatmen lassen kann.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes

Eine weitere Änderung liegt in der Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstandes, soweit die Abgemahnten Privatpersonen sind. Bislang war es so, dass sich die Rechteinhaber ein Gericht zum Anhängigmachen der Klage aussuchen konnten. Dies führte dazu, dass oftmals Gerichte gewählt wurden, die sehr rechteinhaberfreundlich urteilten. Nach der neuen Gesetzeslage muss an dem Heimatgericht des Abgemahnten geklagt werden. Die Intention dabei ist, dass hierdurch Waffengleichheit hergestellt werden kann.

Hohe Formvorschriften 

Schließlich stellt das neue Gesetz auch hohe formelle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfiehlt es sich in jedem Falle dringend, diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Formfehler können nach der neuen Rechtslage nämlich dazu führen, dass eine Abmahnung unwirksam ist - dies würde bedeuten, dass auch kein Kostenerstattungsanspruch ausgelöst wird.

Erste Abmahnkanzleien reagieren auf das neue Gesetz 

Die ersten „Abmahnkanzleien" haben bereits auf das neue Gesetz reagiert und ihre Abmahnungen angepasst. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Kanzlei Kornmeier und Partner, die nunmehr sehr genau die geforderten Kosten aufschlüsselt. Wurden bislang rund 400 bis 450 Euro mit der Abmahnung gefordert, liegen die aktuellen Beträge bei rund 300 Euro. Gleichwohl sollte man die Abmahnung nicht ungeprüft „hinnehmen". Das neue Gesetz bietet einige Angriffspunkte, die man nach Erhalt einer Abmahnung angehen sollte.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Betroffenen von Filesharing-Abmahnungen. Wenn auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben sollten, können Sie sich gerne für eine telefonische Ersteinschätzung an uns wenden. Unsere Kanzleinummer lautet 0221-78952980.


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