Holdinggründung mit Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine Holdingstruktur (Anteilstausch)

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1. Steuergestaltung durch Holdingmodell

Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform für Unternehmen fast aller Größenordnungen. Die gesetzlich bestehende Steuerlast für Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann in bestimmten Konstellationen durch die Implementierung einer Holdingstruktur deutlich reduziert werden.

a. Zivilrechtliche Struktur

Beim Holdingmodell wird das operative Unternehmen in Form einer GmbH geführt. Die Anteile an dieser operativen GmbH werden durch eine weitere Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH/UG) gehalten, welche als Holdinggesellschaft bezeichnet wird. 

Die Anteile an der Holdinggesellschaft wiederum werden von den dahinterstehenden natürlichen Personen gehalten, es sei denn, es handelt sich um eine mehrstöckige Holdingstruktur.

b. Steuerliche Aspekte

Die Holdingstruktur bietet zwei wesentliche steuerliche Vorteile:

  1. Gewinne, die von der operativen GmbH an die Holding-GmbH ausgeschüttet werden, unterliegen auf Ebene der Holdinggesellschaft nur zu 5 % der Besteuerung, was zu einer effektiven Steuerbelastung von etwa 1,5 % führt (§ 8b KStG). Um den vollen steuerlichen Vorteil zu erlangen, muss die Holdinggesellschaft mit mindestens 15 % an der operativen GmbH beteiligt sein. Dieser Vorteil ist insbesondere dann relevant, wenn die Gewinne nicht aus der Holding-GmbH entnommen, sondern in dieser einbehalten oder reinvestiert werden sollen ("Spardosenmodell"). Bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter der Holding-GmbH fallen weitere Steuern an, sodass sich der angesprochene Vorteil nur entfaltet, wenn die Gewinne auf Ebene der Holding einbehalten werden.

  2. Auch Gewinne, die durch den späteren Verkauf der operativen GmbH entstehen, werden auf Ebene der Holdinggesellschaft nur zu 5 % besteuert, was ebenfalls einer Gesamtsteuerbelastung von etwa 1,5 % entspricht (§ 8b KStG). Dieser Vorteil ist besonders nützlich, wenn der Unternehmer plant, die operative GmbH in der Zukunft zu veräußern. Um Missbrauchsgestaltungen zu verhindern, unterliegen die Anteile nach der Umwandlung jedoch einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist (§ 22 UmwStG).

2. Umwandlung der GmbH in eine Holdingstruktur

Die Umwandlung der GmbH in eine Holdingstruktur erfolgt in der Praxis durch einen qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 UmwStG. Hierdurch können die Anteile an der operativen GmbH ertragsteuerneutral zum Buchwert  in die Holding eingebracht werden.

Im Einzelnen läuft der Umwandlungsvorgang wie folgt ab:

a. Gründung der Holding-GmbH

Die Holding-GmbH wird von den Gesellschaftern der operativen GmbH bar gegründet. Hierfür genügt das Mindeststammkapital von 25.000 EUR, wovon bei Gründung 12.500 EUR eingezahlt werden müssen.

Der Gesellschaftsvertrag muss die Besonderheiten der Holding berücksichtigen und die Verhältnisse der dahinterstehenden Personen sachgerecht regeln. Der Unternehmensgegenstand besteht in der Verwaltung eigenen Vermögens. Sind an der Holding mehrere Personen beteiligt, muss ihr Gesellschaftsverhältnis detailliert geregelt werden. Notwendig und sinnvoll hierfür sind u.a. Regeln über die Geschäftsführung, Stimm- und Gewinnrechte, Anteilsübertragungen, Ausschluss und Abfindung, Tod und Nachfolge von Gesellschaftern, Güterstand und Ehevertrag von Gesellschaftern etc.

b. Einbringung der Anteile an der operativen GmbH in die Holding-GmbH

Zeitgleich mit der Holding-Gründung werden die Anteile an der operativen GmbH in die Holding eingebracht und an diese abgetreten. Um eine Prüfung der Werthaltigkeit der eingebrachten Anteile und die hierfür notwendige Beibringung von Nachweisen (Gutachten etc.) zur vermeiden, werden die Anteile an der operativen GmbH nicht in das Stammkapital der Holding eingebracht; es findet also keine Sachgründung statt. Vielmehr werden die Anteile als Sachagio gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage der Holding eingestellt.

Bei der Gründung der Holding erhalten die Gesellschafter der operativen GmbH also Anteile an der Holding und treten im Gegenzug ihre Anteile an der operativen GmbH an die Holding ab, was umwandlungssteuerrechtlich als Anteilstausch gem. § 21 UmwStG bezeichnet wird. Damit der Anteilstausch ertragsteuerneutral zum Buchwert durchgeführt werden kann, muss die Holding die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen GmbH erwerben - sog. qualifizierter Anteilstausch. Daneben ist u.a. ein rechtzeitiger Antrag auf Fortführung der Buchwerte beim Finanzamt erforderlich.

c. Geschäftsführung

Zu überlegen ist, mit welcher Gesellschaft die Anstellungsverträge der Geschäftsführer geschlossen werden und welche Gesellschaft die Geschäftsführergehälter zahlt:

  1. werden die Anstellungsverträge mit der operativen GmbH fortgeführt, sollte die Frage der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer im Kontext des Holdingmodells neu geprüft werden, da die Geschäftsführer nur noch mittelbar über die Holding an der operativen GmbH beteiligt sind, und für eine Befreiung ggf. die Gesellschaftsverträge angepasst werden müssen;
  2. sollen die Anstellungsverträge mit der Holding geschlossen werden, kann die Holding die Geschäftsführung der operativen GmbH übernehmen, indem ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Holding und operativer GmbH abgeschlossen wird, was aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein kann.

3. Fazit

Eine Holding-Struktur kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten, insbesondere wenn die in der Holdinggesellschaft verbleibenden Gewinne aus der operativen GmbH nicht ausgeschüttet werden oder ein späterer Verkauf der operativen GmbH geplant ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umwandlung Ihrer GmbH in ein Holdingmodell. Mehr Informationen finden Sie bitte auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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