Homeoffice-Pflicht: Was Arbeitnehmer beachten müssen

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Das Bundesarbeitsministerium hat einen Gesetzentwurf zur Eindämmung der vierten Corona-Welle vorgelegt. Darin ist auch eine Rückkehr der Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer vorgesehen – und es zeichnet sich ab, dass die Ampelparteien dem Entwurf angesichts der massiv steigenden Corona-Infektionszahlen zustimmen werden. Was bedeutet die erneute Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer?  

Ende Juni dieses Jahres wurde die seit April geltende Homeoffice-Regelung wegen sinkender Infektionszahlen aufgehoben. Doch wegen der aktuell täglich steigenden Inzidenzen will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Homeoffice-Pflicht wieder einführen, um Kontakte zu beschränken. Zur Pandemiebekämpfung ist außerdem eine 3G-Regel am Arbeitsplatz in vorgesehen, sodass nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete im Unternehmen arbeiten dürfen. Am Donnerstag wird im Bundestag über die Änderungen abgestimmt. Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt.

Was bedeutet die gesetzliche Homeoffice-Pflicht?

Im Gesetzentwurf für ein geändertes Infektionsschutzgesetz heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Für Arbeitnehmer gelten nach Inkrafttreten des Gesetzes wieder dieselben Regeln wie im Frühjahr 2021: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice ermöglichen, wenn es keine Gründe gibt, die das Arbeiten in der eigenen Wohnung unmöglich machen.

Welche Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht gibt es?

Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wenn dem keine „zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen“, heißt es im Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums. Liegen betrieblich bedingte Gründe vor, kann die Homeoffice­Pflicht demnach umgangen werden. Was „betriebsbedingte Gründe“ sind, ist allerdings nicht eindeutig definiert. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird eine „erhebliche Einschränkung der Betriebsabläufe“ genannt. Eine fehlende technische Ausstattung genügt jedenfalls nicht; sie gilt nur vorübergehend als Verhinderungsgrund. Für Beschäftigte sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine Ausnahme vor: Sie können die Arbeit im Homeoffice zum Beispiel wegen „räumlicher Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung“ ablehnen.

Was gilt für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können?  

Der Gesetzentwurf sieht eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, muss einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder einen aktuellen Corona-Test vorweisen. Im Gesetzentwurf heißt es dazu: Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsstellen nur betreten, „wenn sie über einen aktuellen Nachweis – geimpft, genesen oder getestet – verfügen“. Sie seien „für die Beibringung des Testzertifikats (zum Beispiel durch Wahrnehmung eines Bürgertests)“ selbst verantwortlich. Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test ist 48 Stunden gültig.

Legt ein Arbeitnehmer keinen Nachweis vor, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Wenn der Arbeitgeber seiner Kontroll- und Dokumentationspflicht nicht nachkommt, droht ein Bußgeld. Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis erbringen und deshalb nicht arbeiten können, müssen damit rechnen, künftig kein Gehalt mehr zu bekommen. „Wer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht zur Arbeit erscheint, kann bisher für die ausgefallene Arbeit keinen Lohn beanspruchen“, so Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.

Wann tritt die Homeoffice-Pflicht in Kraft?

Wann die Pflicht zur Arbeit von Zuhause gelten soll, ist noch nicht klar. Die Abstimmung im Bundestag ist für Donnerstag geplant und am Freitag könnte der Bundesrat zustimmen. Anschließend könnten die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz kurzfristig in Kraft treten.

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