Hotelbewertung: Die richtige Verwendung von Sternen

  • 2 Minuten Lesezeit

Hotelbewertung: Die richtige Verwendung von Sternen

„Der Adressat einer Werbung, bei der waagerecht angeordnete, fünfzackige Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels stehen, nimmt an, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrunde liegt. 

Ein Bewertungsverfahren für den Standard eines Hotels muss mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiert, durchgeführt werden, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden.“

vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.04.2016 – Az.: 3 U 1974/15

Verwendung von Sternen zur Hotelklassifizierung

Die Klägerin ist zuständige Wettbewerbszentrale. Sie verlangt von der Beklagten, die ein Hotelbuchungsportal betreibt, die Unterlassung von Werbung für Hotels mit der Verwendung von Sternen zur Hotelklassifizierung. Sie ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, da die Werbung mit Sternen bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erwecke, die Bewertung beruhe auf einer objektiv neutralen Klassifizierung.

Nach Ansicht des erstinstanzlichen Landgerichtsurteils könne diese Irreführungsgefahr nicht durch einen eingeblendeten Hinweistext auf der Internetseite, wonach die Sterne auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie auf Erfahrung von Kunden beruhten, beseitigt werden, wenn diese erst durch ein Pop-Up-Fenster oder einer Mouse-Over-Funktion erscheinen.

Es gab der Klage daher statt. Auch das OLG Nürnberg bestätigte diese Rechtsauffassung.

Verstoß gegen das Irreführungsverbot

Die angegriffene Werbung verstößt gegen das Irreführungsverbot gem. § 5 UWG a.F. Der Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

Die Beklagte behauptete, bei ihrer Bewertung des Hotels handelte es sich weder um unwahre, noch zur Täuschung geeignete Angaben. Die Bewertung erfolge vielmehr entsprechend den Vorgaben, die von der Rechtsprechung für Sternenqualifizierung aufgestellt worden seien. Ferner ginge das LG von einem falschen Verbraucherverständnis aus.

Dem widersprach jedoch das OLG und wies die Berufung als unbegründet ab. Die Irreführung könne insbesondere nicht durch die Tatsache ausgeräumt werden, dass die Beklagte durch eine Mouse-Over-Funktion einen Hinweis auf das eigene Bewertungssystem geschaltet hat. Dies gewährleiste nicht, dass der Aufklärungshinweis auch tatsächlich vom Werbeadressaten wahrgenommen wird, da der Internetnutzer den Hinweis nur erkennt, wenn er den Cursor über den als Link ausgestatteten Teil der Website bewegt und nicht feststeht, ob er von dieser Funktion auch Gebrauch gemacht hat.

Aufklärungshinweis

Hieraus ist zu folgern, dass bei der Verwendung von Sternen zur Hotelklassifizierung und der damit verbundenen Bewertung von Hotels ein deutlicher und in jedem Fall vom Verbraucher wahrnehmbarer Aufklärungshinweis für die jeweiligen Werbeadressaten erforderlich ist. Wie dies in technischer Hinsicht durchzuführen ist und ob ein derartiger Aufklärungshinweis in tatsächlicher Hinsicht überhaupt in jedem Fall vom Werbeadressaten wahrgenommen werden kann, wurde von dem Vorgenannten Urteil nicht geklärt. Es bleibt also abzuwarten, ob in Zukunft eine den rechtlichen Ansprüchen genügende Aufklärung erfolgen kann.

Marc E. Evers

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc E. Evers

Beiträge zum Thema