Negative Hotelbewertung auf HolidayCheck – Was kann ich tun?

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Die HolidayCheck AG gehört zur HolidayCheck Group AG und wurde im Jahr 2003 gegründet. Laut seines Factsheets (Stand Juni 2017) stellt HolidayCheck mit über acht Millionen Bewertungen (Stand 06/2017) und fast acht Millionen Nutzerfotos und Videos das größte deutschsprachige Hotelbewertungsportal dar.

Das HolidayCheck-Bewertungssystem:

Jeder, der eine Hoteldienstleistung in Anspruch genommen hat und mindestens 14 Jahre alt ist, darf kostenfrei eine Hotelbewertung abgeben. Mit Hilfe einer Sterneskala erfolgt zunächst eine Gesamtbewertung. Anschließend kann mit Hilfe von Kriterien eine vertiefte Bewertung erfolgen. Außerdem sind Angaben zur bewertenden Person erforderlich, z. B., in welcher Altersklasse mit wem verreist wurde. Zusätzlich können Urlaubsbilder sowie Videos hochgeladen und der Aufenthalt nachgewiesen werden, um die Vertrauenswürdigkeit des Beitrages zu untermauern.

Die HolidayCheck-Bewertungsregeln:

Nachdem eine Bewertung abgegeben wurde, erfolgt seitens der Plattform eine Inhaltsüberprüfung. Aus den Nutzungsbedingungen ergibt sich, dass nicht jeder Inhalt veröffentlichungsfähig ist.

Insbesondere wird unter dem Punkt B.2. der Nutzungsbedingungen geregelt, dass Inhalte, die unwahr sind, andere beleidigen, bedrohen, nötigen oder diffamieren, untersagt werden. Zudem ist es verboten, gewaltverherrlichende, pornographische, jugendbeeinträchtigende, rassistische sowie volksverhetzende Aspekte in die Bewertung zu integrieren. Auch darüber hinausgehende sonstige strafbare Inhalte bzw. Inhalte rechtswidriger Art werden keinesfalls veröffentlicht sowie Bewertungen, mit denen die Rechte Dritter, insbesondere das Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzrechte, verletzt werden.

HolidayCheck behält sich ausdrücklich vor, entsprechende Inhalte ohne eine Benachrichtigung des Verfassers und ohne Angabe von Gründen zu löschen bzw. zu sperren.

Da Korrekturen nach der Abgabe der Bewertung nicht möglich sind, übernimmt HolidayCheck kleinere Änderungen, z. B. bei offensichtlichen Tippfehlern. Inhaltliche Änderungen können nur über das bereitgestellte Kontaktformular vorgenommen werden, was die Änderungsgründe zu enthalten hat. Dies gilt auch für das Verlangen der Löschung.

Vorgehen gegen schlechte Bewertungen:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, gegen negative Bewertungen vorzugehen:

•Meldung

HolidayCheck bietet die Möglichkeit, eine Bewertung zu melden. Über den Link „Bewertung melden“ erlangt man zu einem Kontaktformular, in dem zu erläutern ist, aus welchem Grund der Verdacht einer unrechtmäßigen Bewertung besteht. Zudem ist ein Text zu verfassen, in dem Näheres darzulegen ist. Nachdem das Kontaktformular versandt wurde, prüfen die Mitarbeiter von HolidayCheck, ob gegen Nutzungsbedingungen verstoßen wurde. Zugleich wird die Bewertung zunächst offline geschaltet und der Bewertende mit der Meldung konfrontiert sowie zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt ein Verstoß vor, erfolgt die Löschung. Andernfalls, wenn ein Rechtsverstoß tatsächlich ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder sichtbar.

•Keine pauschale Beanstandung

Pauschale Beanstandungen des Hoteliers reichen nicht aus, um eine Löschung zu bewirken (Urteil des OLG Hamburg vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13). Vielmehr ist erforderlich, dass die von dem Bewertenden getroffenen Äußerungen entkräftet werden, indem konkret dargelegt wird, dass es sich um Unwahrheiten handelt. Der Hotelier trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei Tatsachenbehauptungen um Unwahrheiten handelt, was das Erbringen eines konkreten Nachweises voraussetzt. HolidayCheck ist nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob seitens des Bewertenden unrechtmäßige Inhalte verfasst wurden. Im Rahmen des Zumutbaren muss der Hotelier grds. aufgrund seiner gesteigerten Darlegungspflichten die erforderlichen Nachweise erbringen, damit HolidayCheck den Prüfungsprozess einleiten kann.

•Einschaltung eines Rechtsanwalts

Führte die Meldung zu keinem Erfolg, ist dringend die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen, der unter bestimmten Voraussetzungen gegen negative Bewertungen vorgehen und bestehende Ansprüche geltend machen kann.

Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn ein Fall ehrverletzender unzulässiger Schmähkritik vorliegt.

Meinung oder Tatsache

Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn der Inhalt auf seine Richtigkeit überprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2011, 2204). Sie kann demnach nur wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch sein.

Bei Meinungsäußerungen kann hingegen gerade nicht überprüft werden, ob der Inhalt wahr oder unwahr ist. Denn Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet.

Wird ausschließlich die eigene Wahrnehmung und die eigene Meinung wiedergegeben, besteht grds. der Schutz aus Art. 5 I GG. Die Bezeichnung eines Hotels als „Hühnerstall“ ist z. B. ein von der Meinungsfreiheit umfasstes Werturteil, da es sich nach Auffassung des Gerichts um eine reine Kritik an dem Hotel handelt und die Anforderungen an einen Fall von unzulässiger Schmähkritik keinesfalls erfüllt sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.09.2013, Az.: 4 U 88/13).

Anspruchsgegner

Da die Bewertungen meist anonym oder über ein Fake-Profil erfolgen und kein Auskunftsanspruch gegen HolidayCheck besteht, kommt ein Vorgehen gegen den Bewertenden selbst in der Regel nicht in Betracht. HolidayCheck ist jedoch als Bewertungsportal „Störer“ i.S.d. § 1004 BGB und somit der richtige Anspruchsgegner. Die Verantwortung besteht, nachdem HolidayCheck eine substantiierte Meldung erhalten hat (Urteil BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13), obwohl die Plattform keine inhaltlichen Überprüfungspflichten hat.

Verfahren

Je nach Fallkonstellation wird der Rechtsanwalt zunächst ein Abmahnschreiben fertigen, in dem die Bewertungsplattform dazu aufgefordert wird, die Äußerung zu löschen. Zudem wird die Aufforderung zur fristgemäßen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten sein, um zukünftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Erfolgt kein fristgemäßes Handeln, ist das Einleiten gerichtlicher Schritte üblich.

Sofern noch fristgemäß möglich, wird anschließend die einstweilige Verfügung beantragt werden, womit schnell ein Titel erlangt werden kann.

Weiterhin ist das normale Klageverfahren, insbesondere die Unterlassungsklage nach den § 1004 I 2 BGB analog, § 823 I, II BGB i. V. m. §§ 185, 187 StGB zur Geltendmachung von Ansprüchen möglich. Angefallene Rechtsanwaltskosten können zudem eingefordert werden. Weiterer Schadensersatz oder Geldentschädigung kommen nur ausnahmsweise in Betracht.

Fazit:

Da negative Bewertungen sehr schnell zu enormen Umsatzeinbußen führen und dem Unternehmen nicht unerheblich schaden können, sollte schnellstmöglich anwaltliche Hilfe eingeholt werden, um rechtliche Schritte einzuleiten. 

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