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Hotelwechsel rechtfertigt selten Schadensersatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer wegen Überbuchung das Hotel wechseln muss, kann allenfalls eine Minderung des Reisepreises fordern. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gibt es nur im Extremfall.

Vor dem Amtsgericht (AG) München wurde der Fall einer Mutter verhandelt, die mit ihren beiden Kindern bei einem achttägigen Urlaub in Marokko richtig entspannen wollte. Aber die Urlaubsstimmung war schnell vorbei, als sie wegen Überbuchung die erste Nacht in einem Ersatzhotel der gleichen Kategorie verbringen mussten. Die letzte Nacht in Marokko mussten die Urlauber ebenfalls in einem anderen Hotel verbringen, das sogar eine halbe Kategorie höher eingestuft war als das gebuchte Hotel.

Klage gegen Reiseveranstalter

Wegen des Hotelwechsels schickte ihr der Reiseveranstalter zwei Schecks im Wert von insgesamt 298,61 Euro. Aber die Urlauberin war wegen des zweifachen Hotelwechsels so erbost, dass sie die Schecks nicht einlöste und vor Gericht zog. Sie forderte nicht nur eine Reisepreisminderung, sondern zusätzlich noch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Minderung des Reisepreises

Das Amtsgericht München sprach der Mutter zwar einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die zwei Tage des Hotelwechsels zu. Allerdings war nach Ansicht der Richterin die Minderung nur in Höhe von 80 Prozent angemessen. Schließlich hatten die Ersatzhotels die Kategorie des gebuchten Hotels bzw. sogar eine höhere.

Anspruch auf Schadensersatz

Den Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht jedoch ab. Ein solcher komme nur bei gravierenden Reisemängeln in Betracht. Hierfür müsse die Reise erheblich beeinträchtigt worden sein. Davon konnte man im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen. Die zwei Umzugstage waren nicht so gravierend, als dass die Reise den Urlaubern zumindest für die verbleibenden sechs Tage keinen Erholungswert gebracht hätte.

(AG München, Urteil v. 26.01.2011, Az.: 171 C 25962/10)

(WEL)
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