Hunde in der Mietwohnung

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Die Frage, ob Tiere in der Mietwohnung überhaupt erlaubt sind, ist ein wichtiger Aspekt, welcher im Rahmen der Vorüberlegungen zum Tierkauf zu berücksichtigen ist. 

Zuerst ist danach zu fragen, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt oder um eine Individualvereinbarung. Nur Erstere ist anhand der speziellen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auf Ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. 

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch ein vom Vermieter handgeschriebener Vertragszusatz unter "Sonstige Vereinbarungen" stellt eine AGB dar, wenn der Regelungsinhalt nicht zur Disposition stand. 

Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen,  307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 

Wesentlicher Grundgedanke der aus § 535 BGB resultierenden Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters ist die Zulässigkeit der Tierhaltung unter umfassender Abwägung beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanter Aspekte, wie insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/ 06).

Eine generelle Verbotsklausel im Mietvertrag, wonach jegliche Tierhaltung ohne Ausnahme verboten wird, ist demnach unwirksam.  

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an dem Verbot der Tierhaltung liegt beispielsweise darin, dass ein Hausbewohner eine Tierhaarallergie besitzt oder eine besondere nachweisbare Angst vor Tieren hat. 

In jedem Fall ist eine Entscheidung des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien, der Hausbewohner und der Nachbarn, vorzunehmen. 

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Tierhaltung in Ihrer Mietwohnung haben, so wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. 

RAin Sarah Schörghuber 


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