Kündigungsfristen: Kündigung von Wohnraum

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Bei den Kündigungsfristen ist zwischen der Kündigung durch den Vermieter und durch den Mieter zu unterscheiden.

Für den Mieter von Wohnraum gilt eine einheitliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. 

Die Länge der Kündigungsfrist für den Vermieter  ist von der Dauer der Überlassung der Wohnräume abhängig. 

Sie beträgt in den ersten 5 Jahren der Überlassung 3 Monate, nach 5 Jahren Überlassung 6 Monate und nach 8 Jahren Überlassung 9 Monate. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass für die Überlassung nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern der Besitzverschaffung maßgeblich ist. 

Daneben sind folgende Sonderfälle zu beachten:

- Wohnraum zu vorübergehenden Gebrauch

Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. 

Bereits bei Abschluss des Mietvertrages muss feststehen, dass die Wohnung nur für eine kürzere und absehbare Zeit vermietet wird. 

- Möblierter Wohnraum innerhalb der Vermieterwohnung

Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. 

Welche Anforderungen an das Wohnen des Vermieters in derselben Wohnung gestellt werden, ist in der Rechtsprechung strittig. Der Vermieter muss zwar nicht  ständig anwesend sein. Es soll wohl genügen, wenn der Vermieter überwiegend an einem anderen Ort lebt, die Wohnung aber als Haupt- oder Zweitwohnung weiterhin nutzt. 

Die verkürzte Kündigungsfrist gilt nicht, sofern das möblierte Zimmer zum dauerhaften Gebrauch für Mieter mit Familienangehörigen oder Lebensgefährten vermietet wird. 

- Einliegerwohnung

Bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt eine verlängerte Kündigungsfrist von 6 Monaten. 

- Einliegerwohnraum

Die verlängerte Kündigungsfrist von 6 Monaten gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung. 

Voraussetzung hierbei ist, dass für den Einliegerwohnraum Mieterschutz im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht. 

Dies ist der Fall bei der Vermietung eines nicht möblierten Zimmers zum dauernden Gebrauch oder eines möblierten Zimmers zum dauernden Gebrauch für Familien oder Lebensgemeinschaften. 

Sollten Sie als Vermieter:in oder Mieter:in beabsichtigen, eine Kündigung auszusprechen und möchten die Kündigungsfrist rechtlich geprüft haben, wenden Sie sich jederzeit an mich.

Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin sinnvoll ist. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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