Hundebiss - Strafverteidiger: Bundesweite Verteidigung bei Ermittlungsverfahren

  • 7 Minuten Lesezeit

Hunde & Hundebiss

Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung wegen gefährlicher & fahrlässiger Körperverletzung

Schadensersatz & Schmerzensgeldansprüche

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:

Rechtsanwalt Louis wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität ausgebildet. Schwerpunkte im nationalen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht sind der Baustein für Ihre optimale Verteidigung im Strafverfahren und im Ermittlungsverfahren.

Bundesweite Strafverteidigung und Regelung der zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheit rund um den Vorfall.

Frau Rechtsanwältin Heike Michaelis wurde unter anderem bei der Kriminalpolizei Offenbach am Main und der Staatsanwaltschaft Essen ausgebildet.

Zusammen bieten wir Ihnen einen Synergieeffekt, welcher Ihrem Problem gerecht wird. Strafverteidigung und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand.

Vorab dürfen wir Ihnen Auszüge aus unseren Erfahrungen bieten. Wir vertreten Mandanten vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht und dem Landgericht Essen, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Kleve, Oberhausen, Mülheim, Münster, Mülheim, Gelsenkirchen u.a.

Ihre Verteidigung durch Louis & Michaelis

Für Ihre Verteidigung benötigen wir folgende Informationen:

E-Mail-Scan, Post, bzw. Fax eines Fragebogen Neumandant und einer Vollmacht an unserer Kanzlei: 0201 - 310 460 - 20 info@rechtsanwalt-louis.de:

Beide Dokumente beziehen Sie bequem über den Downloadbereich unserer Kanzleiseite.

Der Fragebogen Neumandant dient der Anlegung der Akte durch unser Sekretariat. Die Vollmacht ist erforderlich, um Ihre Ermittlungsakte anzufordern und Ihre Verteidigung anzuzeigen.

Auf Anfrage werden wir selbstverständlich auch an anderen Amts- und Landgerichten, bundesweit und als Pflichtverteidiger tätig. Wir legen Wert auf Genauigkeit, auf Auswertung Ihrer Akten und auf eine dienstleistungsorientierte Betreuung Ihrer Person. Besuchen Sie unsere Kanzlei oder lassen Sie sich telefonisch bzw. via E-Mail beraten. Vorab einige Informationen für Sie:

Mein Hund hat einen Menschen gebissen! Welche Probleme kommen auf mich zu?

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger werde ich mich um drei Problemkreise kümmern, welche in diesem Zusammenhang entstehen:

  • Das Strafverfahren: fahrlässige & gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung
  • Das Verfahren der Ordnungsbehörde: Bußgeld, Maulkorbzwang, Einstufung = gefährlicher Hund
  • Abwehren von zivilrechtlichen Ansprüchen/Hundehaftpflichtversicherung: Schadensersatzansprüche

Das Strafverfahren

Sollte Ihr Hund einen Menschen gebissen haben, dann stellt dies regelmäßig eine fahrlässige Körperverletzung dar, welche ein Ermittlungsverfahren nach sich zieht.

In diesem Fall fordere ich die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft an und werde sodann auf das Verfahren einwirken. In manchen Fällen führt meine Verteidigung dazu, dass ein Verfahren eingestellt wird. Auch wenn die Staatsanwaltschaft einer Anregung zur Einstellung des Verfahrens nicht folgt, dann werde ich Sie schützend in einer Hauptverhandlung verteidigen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Ich untersuche Ihren Fall dahingehend, ob und wie schwer Ihre Pflichtverletzung war, welche im Einzelnen Grundlage des Strafvorwurfs der Staatsanwaltschaft ist. Meist wird Ihnen der Vorwurf gemacht werden, dass Sie Ihren Hund nicht angeleint haben bzw. der Hund keinen Maulkorb trug, obwohl die Pflicht hierzu bestand.

Das Verfahren der Ordnungsbehörde

Die Behörde erlässt in dem Zusammenhang mit Hundebissen regelmäßig so genannte „Ordnungsverfügungen" und erklärt sie für „sofort vollziehbar".

Daneben wird die Ordnungsbehörde entscheiden, ob ein Bußgeld (z.B. wegen Verstoßes gegen das Landehundegesetz) erlassen wird.

Ich trete sofort mit der Behörde in Kontakt, lasse mir die Akte in meine Kanzlei übersenden und überprüfe die Ordnungsverfügung dahingehend, ob Sie formell - bzw. materiellrechliche Fehler aufweist.

Sodann entscheide ich, ob Rechtsmittel gegen die Verfügung eingelegt werden.

Hervorzuheben ist, dass die Ordnungsbehörde über die Zukunft Ihre Hundes entscheiden wird. Möglicherweise wird Sie einen Wesenstest anordnen, einen Maulkorbzwang aussprechen, oder sogar den Hund einschläfern lassen.

Ein Verteidiger kann einen wesentlichen Einfluss auf das vorbezeichnete Verfahren ausüben. Lassen Sie sich umgehend beraten, um alle Chancen zu wahren.

Zivilrechtliche Ansprüche/Hundehaftpflichtversicherung

Ist Ihr Hund haftpflichtversichert, dann haben Sie meistens eine „Baustelle" weniger. Sie haben jedoch zunächst die Pflicht, den Schaden umgehend ihrer Hundehaftpflichtversicherung mitzuteilen. Der Geschädigte wird sodann Ansprüche gegenüber Ihrer Versicherung geltend machen.

Anders kann der Fall sein, wenn Sie Pflichten als Versicherungsnehmer verletzt haben. Dann wird die Versicherung bei der Regulierung des Schadens auch an Sie herantreten können, bzw. nur zu einer bestimmten Höhe den angerichteten Schaden ersetzen. Einzelheiten überprüfe ich, wenn mir das Mandat übertragen wurde und ich in Kontakt mit der Versicherung trete.

Sollte Ihr Hund keine Hundehaftpflichtversicherung haben, dann könnte der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche gegen Ihre Person geltend machen. Insbesondere kommen Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Betracht.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören.  Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig

Kampfhunde und Presse: Ihr Fall in den Medien

Die Medien verfolgen die Diskussion und die einhergehende Gesetzesänderungen mit erheblichem Interesse. Die Gesetzesänderungen sind auf Vorfälle, bei welchen insbesondere Kinder durch Kampfhunde schwer verletzt wurden, zurückzuführen. Insoweit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Verfassers die Gesetzeslücken erfolgreich geschlossen. Anzumerken ist auch, dass, insbesondere vor dem Jahr 2003, einige erlassene „Hundegesetze" misslungen waren und zu Recht als verfassungswidrig erklärt wurden.

Sollte Ihr Hund ein Kind gebissen haben, dann können Sie davon ausgehen, dass die Medien, auch überregional, darüber berichten werden. Leider kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Verzerrungen der Realität, welche eine zusätzliche Belastung darstellt. Zum Beispiel wird ein Hund, welcher nach dem Gesetz gerade kein Kampfhund ist, zu einem solchen durch die Presse erklärt. Reißerisch wird Ihr Fall dargestellt, obwohl es sich meist um ein nicht vorhergesehenes Unglück gehandelt hat, welches Sie ebenfalls psychisch belastet.

Als Strafverteidiger lege ich großen Wert auf die Verschwiegenheitspflicht. Dies bedeutet, dass ich - wenn Sie das nicht ausdrücklich wünschen - den Kontakt zu den Medien nicht aufnehmen werde. Gegebenenfalls kann auch eine Gegendarstellung angestrebt werden.

Werden Sie in diesem Zusammenhang nicht Opfer der Medien. Lassen Sie sich gut beraten und vertreten.

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