Hygienekonzepte für Veranstalter in Zeiten der Corona-Pandemie

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Die Corona Pandemie stellt nicht bloß in finanzieller Hinsicht für Großveranstalter, Messen, Opernhäuser, Theater, Konzerthäuser und Museen aufgrund des Ausbleibens von Besuchern eine besondere Herausforderung dar, sondern auch aufgrund der von den Veranstaltern abverlangten Hygienekonzepte bzw. der Schutzkonzepte, die direkt nach dem Ende des jetzigen Lockdowns absehbar wieder benötigt werden und bei denen Veranstalter aufgrund der geltenden Abstandsgebote nicht mehr die gleiche Besuchermenge in ihren Häusern empfangen dürfen, wie vor der Pandemie. Eine Herausforderung besteht darin, dass sich die in den Hygienekonzepten zu beachtenden landesrechtlichen Vollzugsvorschriften allein seit März 2020 nahezu permanent verändert haben. Insofern müssen Veranstalter ihre Hygienekonzepte für die Dauer der Pandemie permanent an die zahlreichen Veränderungen anpassen. Der Aufwand für die Rechtsabteilungen der Veranstaltungshäuser ist immens. Da das Ende des neuerlichen Lockdowns im November 2020 absehbar ist, lohnt es sich Vorsorge zu treffen, sobald größere Veranstaltungen wieder erlaubt sind.

 

Worin liegt die Herausforderung bei der Aufstellung von Hygienekonzepten?

Der in ein Hygienekonzept aufzunehmende Inhalt besteht darin, die in den SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnungen des jeweiligen Bundeslandes enthaltenen Vorgaben mit den individuellen Verhältnissen eines Veranstalters in Einklang zu bringen; also etwa die in den jeweiligen Verordnungen definierten Mindestabstände anhand von individuellen Bestuhlungsplänen darzulegen, Personenobergrenzen anhand der zur Verfügung stehenden Raumgröße und Fläche zu berechnen, die Besucherströme pandemiekonform zu leiten und verschiedene Hygienestandards zu definieren. Alle Vorgaben bemessen sich anhand der rechtlichen Restriktionen nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Herausforderungen bestehen allerdings darin, dass sich die Vorgaben in nahezu jedem Bundesland permanent ändern und auch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Kaum ist ein Hygienekonzept geschrieben, droht aller Erfahrung nach kurz darauf schon wieder die nächste Änderung der jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung.

 

Worin liegt die Haftungsrelevanz der Thematik?

Die Haftungsrelevanz liegt darin, dass die abverlangten Hygienekonzepte im Infektionsfall an das Gesundheitsamt herauszugeben sind. Dort sind sie dann absehbar Teil einer Akte, in die Strafverfolgungsbehörden, Geschädigte und ggf. auch Hinterbliebene möglicherweise Einsicht nehmen können. Passiert ein Fehler, weil in der Hektik von sich permanent verändernden behördlichen Restriktionen eben auch mal etwas übersehen werden kann, kann sich diese im Schadensfall, wenn die weiteren Voraussetzungen der Haftung vorliegen, gegen den Veranstalter richten. Erfüllen jedoch die Hygienekonzepte die materiellen Anforderungen der jeweils geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes in ihrer jeweils geltenden Fassung, wird man zu Lasten des Veranstalters daraus kaum einen Vorwurf herleiten können, wenn er alle Anforderungen der sich zwar im Wochenrhythmus ändernden Verordnungslage eingehalten hat.

 

Was bieten die Verbände?

In diesem Kuddelmuddel einer sich permanent ändernden Rechtslage und das auch noch mit erheblichen Unterschieden anhand von sechzehn Bundesländern allein in Deutschland, rief dies die jeweiligen Unternehmensverbände und die Branchenverbände auf den Plan. Sie möchten ihren Mitgliedsunternehmen sogenannte Musterhygienepläne zur freien Verwendung anbieten, bei der ein Hausjurist die Rechtslage gleich für den gesamten Verband überprüft hat. Diese Musterhygienepläne sind durchaus als erster Einstieg tauglich, um zunächst branchenspezifische Besonderheiten auszumachen, die es mit einem besonderen Augenmerk zu beachten gilt. So haben beispielsweise die Bundeszahnärztekammer und der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin einen Musterhygieneplan für Zahnarztpraxen entwickelt. Die IHK München und Oberbayern verlinken auf ihrer Webseite ein Musterhygienekonzept für touristische Dienstleister und verschiedene Landeskirchen halten Musterhygienepläne für kirchliche Veranstaltungen bereit. Auch für diese Musterhygienepläne gilt, dass sie bestenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erstellung abbilden können. Sobald sich aber die jeweilige SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung ändert, was beispielsweise in Berlin seit dem Beginn der Pandemie schon über 20 mal der Fall war, ist auch der Musterhygieneplan veraltet, sofern er nicht aktualisiert wird. Grob vereinfacht lässt sich anhand einer Stichprobenrecherche von ilex Rechtsanwälte sagen, dass mehr als die Hälfte der derzeit im Internet aufgefundenen Muster-Hygienepläne, eine Rechtslage wiederspiegelt, die nicht mehr aktuell ist. Das wird etwa daran deutlich, wenn Hygienepläne im November 2020 den Stand von September 2020 aufweisen. Das Problem wird auch in der Zukunft voraussichtlich weiter anhalten, da selbst Unternehmensverbände und die Branchenverbände oft nicht über das nötige Knowhow verfügen, um die Hygienepläne ihrer Kunden tagesaktuell und permanent auf den aktuellen Stand zu halten.

 

Welche Alternativen gibt es?

Als Alternative bietet es sich an, den Rechtsrat extern einzukaufen. Dies bietet sich sowohl für den jeweiligen Unternehmensverband bzw. für den Branchenverband, als auch für den Großveranstalter an, der sich jedes Restrisiko entledigen will. Das Geheimnis einer zielführenden Beauftragung besteht darin, nicht eine Einmalleistung zu beauftragen, sondern die Dauerüberwachung auf Rechtsänderungen bis zum Ende der Pandemie gleich aus einer Hand mit einzukaufen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man nur eine punktuelle Rechtsberatung erfährt, die aber schon binnen weniger Tage oder Wochen veraltet sein könnte. Je nach Budget bieten können dabei einzelne Leistungen aus dem Outsourcing auch wieder herausgenommen werden: Beispielsweise macht es häufig Sinn, dass Bestuhlungspläne inklusive Abstandsvermessungen durch den Auftraggeber erstellt werden, ebenso wie die Darstellung und Aufbereitung der unterschiedlichen Veranstaltungsformate oftmals ein Sachverhalt darstellt, der nur durch den Veranstalter sinnvoll geliefert werden kann. Abzustimmen wäre ggf., ob die anschließende Schulung des eigenen Personals durch den Rechtsberater erfolgt oder der Rechtsberater nur den Projektleiter schult und die Schulung der eigenen Mitarbeiter dann Inhouse erledigt wird.

Foto(s): ilex Rechtsanwälte

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