Arbeitsrecht und Coronavirus – was ist z. B. bei Kündigungen in Zeiten der Corona-Pandemie zu tun?

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Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind aktuell von den zunehmenden Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. In der Folge stellen sich zwangsläufig auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen, die mit den unmittelbaren Auswirkungen des Virus und der entsprechenden Erlasse/Allgemeinverfügungen der Landesregierungen und der Gemeinden/Landkreise sowie den wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einhergehen.

Vor allen Dingen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie führen nicht selten auch zu Kündigungen der bisher laufenden Arbeitsverträge. Wichtig auf Arbeitnehmerseite ist in diesem Fall vor allen Dingen – trotz „Corona-Krise“ – die ggf. rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die gemäß § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen ArbG erhoben werden müsste. 

Trotz der Corona-Epidemie laufen nämlich die entsprechenden Fristen unverändert weiter. Dies wiederum betrifft im Übrigen neben dem Arbeitsrecht insbesondere auch das Verwaltungsrecht und das Sozialrecht und den Betroffenen fortlaufend zugehende Bescheide. Die Behörden und Gerichte haben schließlich ihre Arbeit nicht eingestellt.

Viele weitere Fragen stellen sich aktuell in Zusammenhang mit dem Coronavirus. Einige Fragen und Antworten sollen an dieser Stelle zumindest angerissen werden:

Besteht ein Anspruch auf Vergütung nach Freistellung wegen Corona? 

Erfolgt die Freistellung durch den Arbeitgeber, bleibt es grundsätzlich bei dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.

Besteht der Anspruch auf Vergütung/Bezahlung bei Krankheit/Krankschreibung?

Hier besteht grds. (auch bei Krankschreibung im Falle einer Corona-Infektion) der entsprechende Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Lohnfortzahlung (vgl. § 3 EFZG).

Besteht ein Anspruch auf Lohnzahlung, wenn der Arbeitnehmer wegen der Schließung der Schulen und Kindertagesstätten und der erforderlichen Betreuung der Kinder nicht arbeiten kann?

Nein. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer sich mit seinem Arbeitgeber (entweder auf Gewährung bezahlten Urlaubs oder unbezahlte Freistellung) verständigen, soweit keine andere Möglichkeit (z. B. Homeoffice o. ä.) besteht.

Bestehen Entschädigungsansprüche?

In bestimmten Fällen sieht das Infektionsschutzgesetz (z. B. bei Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots) Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber vor. Z.B. das Thüringer Landesverwaltungsamt hat hierfür auf seiner Homepage (Link: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/oeffentlicher_gesundheitsdienst/merkblaetter/) entsprechende Merkblätter veröffentlicht.

Welche Vorsichtsmaßnahmen/Maßnahmen müssen durch die Arbeitgeber wegen Corona bzw. COVID-19 getroffen/eingeleitet werden?

Jedem Arbeitsverhältnis wohnt u. a. die arbeitsvertragliche Pflicht des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten inne. Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie und folgt u. a. aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber ist damit insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 16. 5. 2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, beck-online unter Hinw. auf: ErfK/Dieterich, Art. 2 GG Rdnrn. 72ff.; ErfK/Preis, § 611 BGB Rdnr. 765; MünchArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 97 Rdnrn. 1ff.). Was genau dies umfasst, ist letztlich immer vom Einzelfall abhängig und bedürfte jeweils eingehender Prüfung.

Besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber Kurzarbeit anzuordnen und z. B. Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie zu beantragen?

Es kommt auf die jeweilige vertragliche Situation an. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko (auch in Zeiten des Coronavirus). Gleichwohl ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld möglich. Insofern kann auf die Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 28.2.2020 –„Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich -Örtliche Arbeitsagentur prüft Voraussetzungen bei Kurzarbeit aufgrund der Pandemie“ (Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus) verwiesen werden. Demnach gilt:

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht stehen unsere Anwälte Ihnen gern (auch in Zeiten der Corona-Pandemie) zu einer telefonischen Beratung zur Verfügung. Nutzen Sie bitte einfach die „Nachricht senden“-Funktion.


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